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Approbationsordnung für Zahnärzte ZÄPrO
"Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S.
Zuletzt geändert durch Art. 34 G v. 6.12.2011 I 2515
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.9.1973 +++)
Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 17.12.1986 I 2524 mWv 24.12.1986
Im Saarland eingeführt durch V v. 26.8.1957 I 1255 mWv 1.9.1957 Eingangsformel Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 221) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
I. Zahnärztliche Ausbildung § 1 Der Zahnarzt wird für seinen Beruf wissenschaftlich und praktisch ausgebildet. § 2 Die zahnärztliche Ausbildung umfaßt 1. ein Studium der Zahnheilkunde von zehn Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule, das sich aus
einem vorklinischen und einem klinischen Teil von je fünf Semestern zusammensetzt;
a) die naturwissenschaftliche Vorprüfung,
b) die zahnärztliche Vorprüfung und
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der
Prüfungszeit für die zahnärztliche Prüfung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 zehn Semester und sechs Monate. Prüfungsbestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Das Prüfungsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. § 4 (1) Die Prüfungen werden vor einer staatlichen Prüfungskommission (Prüfungsausschuß) abgelegt.
(2) Bei jeder Universität werden ein gemeinsamer Ausschuß für die naturwissenschaftliche und die zahnärztliche
Vorprüfung und ein Ausschuß für die zahnärztliche Prüfung gebildet. Der Vorsitzende und die Mitglieder der
Ausschüsse werden für jedes Prüfungsjahr von der zuständigen Landesbehörde bestellt. Die medizinische
Fakultät ist vorher zu hören. Für den Vorsitzenden und die Mitglieder des Ausschusses sind Stellvertreter zu
(3) In der Regel sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter den ordentlichen Professoren der medizinischen
Fakultät, die Mitglieder und ihre Stellvertreter den Universitätslehrern der Fächer, die Gegenstand der Prüfung
(4) Wer nicht als Vorsitzender oder Mitglied des Prüfungsausschusses oder als Stellvertreter von der zuständigen
Landesbehörde bestellt ist, darf nicht als Prüfer tätig sein. § 5 (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (Vorsitzender) leitet die Prüfung und setzt die Prüfungstermine für
die einzelnen Fächer oder Abschnitte fest. Er achtet darauf, daß die Bestimmungen der Approbationsordnung
genau befolgt werden und ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen. Bei vorübergehender
Behinderung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses regelt er dessen Vertretung unter Berücksichtigung des
§ 4 Abs. 4. Unmittelbar nach Schluß des Prüfungsjahres berichtet er der zuständigen Landesbehörde über die
Tätigkeit des Ausschusses und legt Rechnung über die Gebühren.
(2) Bei festgestellten Ordnungswidrigkeiten, insbesondere Täuschungsversuchen während der Prüfung, kann der
Vorsitzende den betreffenden Prüfling von der weiteren Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt in allen Fächern
oder Abschnitten als nicht bestanden.
(3) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung
der Prüfungen zu berücksichtigen. § 6 Von einem Prüfer dürfen mit Ausnahme der Prüfungen in der Zahnerhaltungs- und der Zahnersatzkunde in der
Regel nicht mehr als vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. § 7 Die zuständigen Landesbehörden können zu den Prüfungen Vertreter entsenden. § 8 (1) Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an den Vorsitzenden zu richten, der über die Zulassung
entscheidet, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
(2) (weggefallen) § 9 (1) Dem Gesuch ist der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung beizufügen.
(2) Die Hochschulzugangsberechtigung einer außerdeutschen Schule kann ausnahmsweise als Ersatz für
den in Absatz 1 bezeichneten Nachweis gelten, wenn er von dem Kultusminister eines deutschen Landes als
gleichwertig mit der Hochschulzugangsberechtigung einer deutschen Schule anerkannt ist.
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(3) Enthält der Nachweis über die Hochschulzugangsberechtigung keine Leistungsnote in Latein, so kann
der Nachweis der notwendigen Lateinkenntnisse durch Ablegen einer Ergänzungsprüfung oder durch die
regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem von der Hochschule durchgeführten Kursus über medizinische
(4) Dem Gesuch ist bei Ledigen die Geburtsurkunde, bei Verheirateten oder verheiratet Gewesenen die
Geburtsurkunde und die Eheurkunde beizufügen. § 10 (1) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn 1. der Prüfungsbewerber die vorgeschriebenen Nachweise nicht oder nicht vollständig vorlegt,
2. die Prüfung nicht wiederholt werden darf oder
3. ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Zahnarzt wegen Fehlens einer der
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde führen
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 3 trifft die zuständige Landesbehörde. Das gleiche gilt für die Rücknahme
und den Widerruf einer Zulassung zur Prüfung. Besteht Grund zu der Annahme, daß die Voraussetzungen für
eine Versagung der Zulassung nach Absatz 1 Nr. 3 oder eine Rücknahme oder einen Widerruf der Zulassung
vorliegen, so hat der Vorsitzende die Entscheidung der zuständigen Landesbehörde herbeizuführen. § 11 Die für die Zulassung zu den Prüfungen geforderten Nachweise und Zeugnisse sind in Urschrift vorzulegen. Der
Vorsitzende kann hiervon Ausnahmen zulassen. § 12 Die Prüfung darf nur bei dem Ausschuß fortgesetzt oder wiederholt werden, bei dem sie begonnen wurde.
Ausnahmen können aus besonderen Gründen gestattet werden. Mit dem Gesuch um Ausnahmebewilligung ist
zugleich eine Erklärung des Vorsitzenden des bisherigen Prüfungsausschusses vorzulegen, ob dem Wechsel des
Ausschusses Bedenken entgegenstehen. § 13 (1) Jeder Prüfer gibt für die von ihm abgehaltene Prüfung auf einem Einzelzeugnis ein Urteil unter
ausschließlicher Verwendung der Bezeichnungen "sehr gut" (1), "gut" (2), "befriedigend" (3), "mangelhaft" (4),
"nicht genügend" (5) und "schlecht" (6) ab.
(2) Lautet ein Urteil "nicht genügend" oder "schlecht", so hat es der Prüfer in dem Einzelzeugnis kurz zu
begründen. § 14 Für jeden Prüfling nimmt der Vorsitzende eine Niederschrift auf, in der die Namen der Prüfer, die Prüfungsfächer
oder Prüfungsabschnitte, die Prüfungstage, die Urteile und das Gesamtergebnis der Prüfung anzugeben sind.
Werden Wiederholungsfristen festgesetzt, so hat der Vorsitzende die Fristen und Bedingungen, von deren
Erfüllung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung abhängt, in die Niederschrift einzutragen. § 15 (1) Die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses oder der zuständigen Landesbehörde sind für alle anderen
Prüfungsausschüsse und Landesbehörden im Geltungsbereich dieser Verordnung bindend.
(2) Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, so hat der Vorsitzende die zuständige Landesbehörde davon in
Kenntnis zu setzen, die die zuständigen Behörden aller anderen Länder benachrichtigt. Wird die Zulassung zur
Prüfung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 versagt, zurückgenommen oder widerrufen, so sind die zuständigen Behörden
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aller Länder zu benachrichtigen. Diese setzen die Prüfungsausschüsse in Kenntnis. Die Prüfungsunterlagen
bleiben bei den Prüfungsakten. § 16 (1) Erscheint der Prüfling ohne genügende Entschuldigung in einem Prüfungstermin nicht oder nicht rechtzeitig,
so gilt die Prüfung in dem betreffenden Fach oder Abschnitt als nicht bestanden. In die Niederschrift hat
der Vorsitzende, nachdem ihn der Prüfer über das unentschuldigte Ausbleiben schriftlich unterrichtet hat,
einzutragen: "schlecht, weil nicht erschienen".
(2) Erscheint der Prüfling zur Prüfung in zwei Prüfungsfächern oder -abschnitten ohne genügende Entschuldigung
nicht oder tritt er ohne genügende Entschuldigung von der begonnenen Prüfung zurück, nachdem er in einem
Fach nicht bestanden hat, so gilt die betreffende Prüfung in allen Fächern oder Abschnitten als nicht bestanden.
(3) Wer mit genügender Entschuldigung von der Prüfung zurücktritt, nachdem er in einem oder mehreren
Fächern oder Abschnitten nicht bestanden hat, wird in den nicht bestandenen Fächern oder Abschnitten nur noch
zu einer Wiederholungsprüfung zugelassen.
(4) § 17 - § 17 Studien- und Prüfungsleistungen, die bereits Gegenstand einer inländischen Prüfung waren und endgültig nicht
bestanden worden sind, dürfen auf das Studium nicht angerechnet werden. Naturwissenschaftliche Vorprüfung § 18 Der Studierende kann die naturwissenschaftliche Vorprüfung nur vor dem Prüfungsausschuß der Universität
ablegen, an der er Zahnheilkunde studiert. Ausnahmen können aus wichtigem Grunde gestattet werden. § 19 (1) Die naturwissenschaftlichen Vorprüfungen finden in der Regel in der Zeit vom 10. Februar bis 30. April und
vom 10. Juli bis 31. Oktober statt. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung im ersten Prüfungshalbjahr ist bis zum
25. Januar und zur Prüfung im zweiten Prüfungshalbjahr bis zum 25. Juni bei dem Vorsitzenden einzureichen.
Verspätete Gesuche dürfen nur bei ausreichender Begründung berücksichtigt werden; die Entscheidung trifft der
(2) Bei der Meldung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung hat der Studierende nachzuweisen, daß er
nach Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung mindestens zwei Semester an deutschen Universitäten
ordnungsgemäß Zahnheilkunde studiert hat.
(3) Dem Gesuch sind außerdem die in § 9 bezeichneten Nachweise mit Ausnahme des Nachweises nach § 9 Abs.
3 sowie Nachweise darüber beizufügen, daß der Studierendea) folgende Vorlesungen gehört hat:
während eines Semesters eine Vorlesung über Zoologie oder Biologie,
während zweier Semester je eine Vorlesung über Physik und Chemie;
b) während eines Semesters an einem physikalischen und einem chemischen Praktikum regelmäßig und mit
(4) Der Besuch der Vorlesungen wird durch die Studienbücher oder die an der jeweiligen Universität
vorgesehenen entsprechenden Unterlagen, die Teilnahme an den praktischen Übungen durch Zeugnisse nach
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(5) Ganz oder teilweise kann die Studienzeit angerechnet werden, während der der Studierende nach Erlangung
der Hochschulzugangsberechtigunga) an einer ausländischen Universität oder Hochschule Zahnheilkunde studiert hat oder
b) an einer deutschen oder ausländischen Universität oder Hochschule ein dem zahnärztlichen verwandtes
§ 20 (1) Der Studierende, der zur Prüfung zugelassen ist, wird von dem Vorsitzenden mindestens acht Tage vor ihrem
Beginn schriftlich unter Angabe der für die einzelnen Fächer festgesetzten Prüfungszeiten zur Prüfung geladen.
(2) Der vom Vorsitzenden festgesetzte erste Prüfungstag gilt als Beginn der Prüfung. § 21 (1) Die naturwissenschaftliche Vorprüfung umfaßt folgende Fächer:
An die Stelle der Prüfung in Zoologie kann auch eine Prüfung in Biologie treten.
(2) Die Prüfung ist als ein einheitliches Ganzes anzusehen. Sie ist öffentlich für Studierende und Lehrer der
Zahnheilkunde und für Zahnärzte. Sie soll in der Regel an drei aufeinanderfolgenden Wochentagen stattfinden.
(3) Wer an einer deutschen Universität oder Hochschule auf Grund einer Prüfung in den Naturwissenschaften den
Doktorgrad erworben hat, wird nur in den Fächern geprüft, die nicht Gegenstand der Doktorprüfung gewesen
(4) In Ausnahmefällen kann der Studierende von der Prüfung in solchen Fächern befreit werden, die Gegenstand
einer anderen an einer deutschen Universität oder Hochschule vollständig bestandenen Prüfung waren. Das
gleiche gilt für Fächer, die Gegenstand einer an einer ausländischen Universität oder Hochschule vollständig
bestandenen Prüfung waren, wenn diese Prüfung einer deutschen Prüfung gleichwertig ist. § 22 (1) Ist die Leistung in einem Prüfungsfach mit "nicht genügend" beurteilt worden, so ist die Prüfung in diesem
Fach nicht bestanden. Sie muß in diesem Fach wiederholt werden.
(2) Die naturwissenschaftliche Vorprüfung ist im ganzen nicht bestanden und muß in allen Fächern wiederholt
werden, wenn das Urteila) in einem Fach "schlecht" oder
b) in zwei Fächern "mangelhaft" oder "nicht genügend"
Die Prüfung wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, daß sie im ganzen nicht bestanden ist.
(3) Eine nichtbestandene Prüfung darf erst nach Ablauf einer Frist von zwei bis vier Monaten wiederholt werden.
Der Vorsitzende setzt die Frist fest, sobald die ganze Prüfung beendet ist. Wird die Prüfung einschließlich
etwaiger Wiederholungsprüfungen in einem Zeitraum von sechs Monaten nach ihrem Beginn nicht vollständig
bestanden, so gilt sie in allen Fächern als nicht bestanden und darf nicht wiederholt werden. Die Frist kann bei
länger dauernder Krankheit oder bei Behinderung aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden.
(4) Die Wiederholungsprüfung findet in Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder eines
(5) Wer die Wiederholungsprüfung nicht besteht, hat die naturwissenschaftliche Vorprüfung nicht bestanden.
Er wird zu einer nochmaligen naturwissenschaftlichen Prüfung nicht zugelassen. Das gilt auch, wenn der
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Studierende nach erneutem zahnärztlichem Studium die Zulassung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung
beantragt. § 23 (1) Nach Abschluß jeder Prüfung und Wiederholungsprüfung stellt der Prüfer ein Einzelzeugnis mit einem Urteil
nach § 13 aus, das unmittelbar dem Vorsitzenden zu übersenden ist. Die Urteile dürfen den übrigen Prüfern nicht
(2) Der Vorsitzende ermittelt das Gesamtergebnis der bestandenen Prüfung aus der Summe der nach § 13
erteilten Noten. Es lautet bei einer Summe bis zu 4 "sehr gut", von 5 bis 7 "gut" und von 8 bis 10 "befriedigend".
Mußte der Studierende in einem Fach eine Wiederholungsprüfung ablegen, so kann das Gesamtergebnis
höchstens "gut" lauten. § 24 (1) Über das Ergebnis der naturwissenschaftlichen Vorprüfung erhält der Studierende ein Zeugnis nach Muster
2. Ist eine Wiederholungsprüfung abzulegen, so ist im Zeugnis die Frist nach § 22 Abs. 3 einzutragen. Nach
Ablegung der Wiederholungsprüfung erhält der Studierende ein Zeugnis nach Muster 2a.
(2) Wird das Ergebnis der Prüfung gemäß § 16 festgestellt, so ist in dem Prüfungszeugnis für die betreffenden
Fächer oder als Gesamtergebnis nur die getroffene Feststellung anzugeben.
(3) Wurde der Studierende gemäß § 21 Abs. 4 von der Prüfung in einem Fach befreit, so ist dies in dem
Prüfungszeugnis zu vermerken und das Gesamtergebnis ohne Berücksichtigung dieses Faches in entsprechender
Anwendung des § 23 Abs. 2 zu ermitteln. War die Prüfung nur noch in einem Fach abzulegen, so ist sie nur
bestanden, wenn das Urteil mindestens "befriedigend" lautet.
(4) Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse sind dem Studierenden nach Abschluß der
naturwissenschaftlichen Vorprüfung wieder auszuhändigen, nachdem ein Vermerk über das Ergebnis der Prüfung
in das Studienbuch eingetragen worden ist.
(5) Nach jedem Prüfungszeitraum (§ 19 Abs. 1) teilt der Vorsitzende der Universitätsbehörde alsbald die
Namen der Studierenden, die sich der Prüfung oder einer Wiederholungsprüfung unterzogen haben, das
Gesamtergebnis, das Nichtbestehen der Prüfung oder der Wiederholungsprüfung sowie die gemäß §§ 16 und
22 Abs. 3 getroffenen Entscheidungen mit. Verläßt der Studierende vor vollständig bestandener Vorprüfung die
Universität, so hat die Universitätsbehörde dies im Studienbuch zu vermerken. Zahnärztliche Vorprüfung § 25 Der Studierende kann die zahnärztliche Vorprüfung nur vor dem Prüfungsausschuß der Universität ablegen, an
der er Zahnheilkunde studiert. Ausnahmen können aus wichtigem Grunde gestattet werden. § 26 (1) Die zahnärztlichen Vorprüfungen finden in der Regel in der Zeit vom 10. Februar bis 30. April und vom
10. Juli bis 31. Oktober statt. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung im ersten Prüfungshalbjahr ist bis zum
25. Januar und zur Prüfung im zweiten Prüfungshalbjahr bis zum 25. Juni bei dem Vorsitzenden einzureichen.
Verspätete Gesuche dürfen nur bei ausreichender Begründung berücksichtigt werden; die Entscheidung trifft der
(2) Bei der Meldung zur zahnärztlichen Vorprüfung hat der Studierende nachzuweisen, daß
er die naturwissenschaftliche Vorprüfung vollständig bestanden und nach Erlangung der
Hochschulzugangsberechtigung mindestens fünf Semester an deutschen Universitäten Zahnheilkunde
studiert hat. Eine im Ausland vollständig bestandene der naturwissenschaftlichen Vorprüfung verwandte und
gleichwertige Prüfung kann als Ersatz der naturwissenschaftlichen Vorprüfung anerkannt werden.
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(3) Dem Gesuch sind außerdem die nach § 19 für die Zulassung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung
erforderlichen Nachweise, der Nachweis nach § 9 Abs. 3 sowie das Zeugnis über die vollständig bestandene
naturwissenschaftliche Vorprüfung beizufügen. Die bei der Zulassung zur naturwissenschaftlichen Vorprüfung
bewilligten Ausnahmen gelten auch für die zahnärztliche Vorprüfung.
(4) Dem Gesuch sind ferner die Nachweise beizufügen, daß der Studierendea) folgende Vorlesungen gehört hat:
während eines Semesters je eine Vorlesung über Histologie und Entwicklungsgeschichte,
während zweier Semester je eine Vorlesung über Physiologie, physiologische Chemie und Werkstoffkunde,
während dreier Semester eine Vorlesung über Anatomie;
b) an folgenden praktischen Übungen regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat:
an einem physiologischen und einem physiologisch-
an einem mikroskopisch-anatomischen Kursus,
an einem Kursus der technischen Propädeutik,
an einem Phantomkursus der Zahnersatzkunde und
an einem weiteren Phantomkursus der Zahnersatzkunde.
(5) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 4 und 5 gelten für die zahnärztliche Vorprüfung entsprechend. § 27 (1) Der Studierende, der zur Prüfung zugelassen ist, wird vom Vorsitzenden mindestens acht Tage vor ihrem
Beginn schriftlich unter Angabe der für die einzelnen Fächer festgesetzten Prüfungszeiten zur Prüfung geladen.
(2) Der vom Vorsitzenden festgesetzte erste Prüfungstag gilt als Beginn der Prüfung. § 28 (1) Die zahnärztliche Vorprüfung umfaßt folgende Fächer:
(2) Die Prüfung ist als ein einheitliches Ganzes anzusehen. Sie ist, soweit sie nicht mit Demonstrationen oder
praktischen Übungen verbunden ist, öffentlich für Studierende und Lehrer der Zahnheilkunde und für Zahnärzte.
Sie soll an zehn aufeinanderfolgenden Werktagen stattfinden, und zwar so, daß auf die Prüfung in Anatomie,
Physiologie und physiologischer Chemie je ein Tag und auf die Prüfung in Zahnersatzkunde sieben Tage
(3) In der anatomischen Prüfung hat der Studierendea) die in einer der Haupthöhlen des Körpers befindlichen Teile nach Form, Lage und Verbindung (situs) zu
b) ein ihm vorgelegtes anatomisches Präparat von Kopf oder Hals zu erläutern und im Anschluß daran in einer
mündlichen Prüfung gründliche Kenntnisse in der Anatomie nachzuweisen, wobei die funktionelle Anatomie
des gesamten Kauapparates eingehend zu berücksichtigen ist,
c) zwei mikroskopisch-anatomische Präparate, darunter eines aus dem Gebiet der Zähne und der Mundhöhle,
zu erläutern und im Anschluß daran in einer mündlichen Prüfung gründliche Kenntnisse in der Histologie
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nachzuweisen, sowie zu zeigen, daß ihm die Grundzüge der Entwicklungsgeschichte, besonders der Zähne
(4) In den Prüfungen in Physiologie und physiologischer Chemie sind neben den allgemeinen die für
einen Zahnarzt erforderlichen besonderen Kenntnisse sowie Kenntnisse der wichtigsten Apparate,
Untersuchungsmethoden und Nachweisreaktionen nachzuweisen.
(5) In der Prüfung in Zahnersatzkunde hat der Studierendea) mindestens vier Phantomarbeiten möglichst verschiedener Art auszuführen, für die der Studierende die
erforderlichen Werkstoffe auf seine Kosten zu stellen hat,
b) in einer mündlichen Prüfung gründliche Kenntnisse der Werkstoffe und der Herstellungsmethoden des
Zahnersatzes unter Berücksichtigung der Anatomie und Physiologie der Mundhöhle nachzuweisen. § 29 (1) Ist die Leistung in einem Prüfungsfach mit "nicht genügend" beurteilt worden, so ist die Prüfung in diesem
Fach nicht bestanden. Sie muß in diesem Fach wiederholt werden.
(2) Die zahnärztliche Vorprüfung ist im ganzen nicht bestanden und muß in allen Fächern wiederholt werden,
wenn das Urteila) in einem Fach "schlecht" oder
b) in zwei Fächern "nicht genügend" oder
c) in drei Fächern "mangelhaft" oder "nicht genügend"
Die Prüfung wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, daß sie im ganzen nicht bestanden ist.
(3) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 3 gelten für die zahnärztliche Vorprüfung entsprechend. § 30 (1) Die Wiederholungsprüfungen in Physiologie und in physiologischer Chemie finden in Anwesenheit des
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder eines seiner Stellvertreter statt. Bei den Wiederholungsprüfungen
in Anatomie und in Zahnersatzkunde findet nur die abschließende mündliche Prüfung in Anwesenheit des
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder eines seiner Stellvertreter statt.
(2) Wer die Wiederholungsprüfung nicht besteht, hat die zahnärztliche Vorprüfung nicht bestanden. Er wird zu
einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen. Das gilt auch, wenn der Studierende nach erneutem zahnärztlichem
Studium die Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung beantragt. § 31 (1) Der Vorsitzende ermittelt das Gesamtergebnis der bestandenen Prüfung aus der Summe der nach §
13 erteilten Noten. Es lautet bei einer Summe bis zu 6 "sehr gut", von 7 bis 10 "gut" und von 11 bis 14
"befriedigend". Mußte der Studierende in einem Fach eine Wiederholungsprüfung ablegen, so kann das
Gesamtergebnis höchstens "gut" lauten.
(2) Die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 und des § 24 Abs. 1, 2, 4 und 5 gelten für die zahnärztliche Vorprüfung
entsprechend. Über das Ergebnis der zahnärztlichen Vorprüfung erhält der Studierende ein Zeugnis nach Muster
3, nach einer Wiederholungsprüfung nach Muster 3a. Zahnärztliche Prüfung § 32 Die zahnärztliche Prüfung (Abschlußprüfung) kann vor dem Prüfungsausschuß jeder Universität abgelegt werden.
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§ 33 (1) Die Abschlußprüfung ist als ein einheitliches Ganzes anzusehen und darf nicht unterbrochen werden.
Sie beginnt nach Semesterschluß, findet in der Regel innerhalb acht Wochen statt und muß einschließlich
etwaiger Wiederholungsprüfungen innerhalb einer Frist von 6 Monaten beendet sein; die Entscheidung trifft
der Vorsitzende. Die Frist kann bei länger dauernder Krankheit oder bei Behinderung aus anderen zwingenden
(2) Die Gesuche um Zulassung zur Abschlußprüfung sind dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
(Vorsitzenden), vor dem sie abgelegt werden soll, bis zum 15. Februar oder 15. Juli (Beginn der Prüfungsperiode)
vorzulegen. Verspätete Gesuche werden nur bei hinreichender Begründung berücksichtigt. § 34 (1) Der Meldung sind die für die Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung erforderlichen Nachweise, die
Nachweise über etwa bewilligte Ausnahmen sowie das Zeugnis über die vollständig bestandene zahnärztliche
(2) Als Ersatz für die zahnärztliche Vorprüfung kann eine im Ausland vollständig bestandene entsprechende
Prüfung nur ausnahmsweise anerkannt werden. § 35 (1) Der Meldung ist ferner der Nachweis beizufügen, daß der Kandidat nach Erlangung der
Hochschulzugangsberechtigung und nach vollständig bestandener zahnärztlicher Vorprüfung mindestens fünf
Semester an deutschen Universitäten ordnungsgemäß Zahnheilkunde studiert hat.
(2) Ein nach bestandener zahnärztlicher Vorprüfung an einer ausländischen Universität abgeleistetes Studium
kann nur ausnahmsweise auf die Studienzeit ganz oder teilweise angerechnet werden. § 36 (1) Der Meldung sind ferner die Nachweise beizufügen, daß der Kandidat nach vollständig bestandener
zahnärztlicher Vorprüfung mindestensa) je eine Vorlesung über Einführung in die Zahnheilkunde, über allgemeine Pathologie, spezielle Pathologie,
allgemeine Chirurgie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Hygiene einschließlich Gesundheitsfürsorge,
medizinische Mikrobiologie mit praktischen Übungen, Einführung in die Kieferorthopädie, Berufskunde und
Geschichte der Medizin unter besonderer Berücksichtigung der Zahnheilkunde und je zwei Vorlesungen über
Pharmakologie (einschließlich Rezeptierkursus), Innere Medizin, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Zahn-,
Mund- und Kieferchirurgie, Zahnerhaltungskunde, umfassend Primärprophylaxe, Kariologie, Endodontologie,
Parodontologie und Kinderzahnheilkunde, Zahnersatzkunde und Kieferorthopädie gehört hat,
b) je ein Semester an einem pathohistologischen Kursus, an einem Kursus der klinisch-chemischen und -
physikalischen Untersuchungsmethoden, an einem radiologischen Kursus mit besonderer Berücksichtigung
des Strahlenschutzes, an einem Phantomkursus der Zahnerhaltungskunde und an einem Kursus der
kieferorthopädischen Technik und je zwei Semester an einem Operationskursus und dem Kursus der
kieferorthopädischen Behandlung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat,
c) je ein Semester als Auskultant die Klinik und Poliklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, die
chirurgische Poliklinik und als Praktikant die Hautklinik, je zwei Semester als Praktikant den Kursus und
die Poliklinik der Zahnerhaltungskunde und den Kursus und die Poliklinik der Zahnersatzkunde und drei
Semester als Praktikant die Klinik und Poliklinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten regelmäßig und mit
(2) Der Nachweis über den Besuch der unter Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorlesungen wird durch die
Studienbücher oder die an der jeweiligen Hochschule vorgesehenen entsprechenden Unterlagen geführt. Der
Nachweis über die Teilnahme an den unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Kursen und über den Besuch der
unter Absatz 1 Buchstabe c genannten Polikliniken und Kliniken wird durch besondere von den Kursusleitern bzw.
den Leitern der Polikliniken und Kliniken nach Muster 4 auszustellende Zeugnisse geführt.
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§ 37 Außerdem sind der Meldung beizufügen: a) ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in dem der Gang der Universitätsstudien darzulegen ist,
b) ein amtliches Führungszeugnis, wenn die Meldung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der
§ 38 (1) Binnen drei Tagen nach Empfang der Zulassungsverfügung hat sich der Kandidat bei dem Vorsitzenden ohne
besondere Aufforderung persönlich zu melden und hierbei die Zulassungsverfügung vorzulegen.
(2) Der von dem Vorsitzenden für den ersten Prüfungsabschnitt festgesetzte Termin gilt als Tag des Beginns der
Prüfung. § 39 Zu der Abschlußprüfung ist den Studierenden der Zahnheilkunde der Zutritt gestattet, die die zahnärztliche
Vorprüfung vollständig bestanden haben. Außerdem steht jedem Lehrer in der medizinischen Fakultät sowie
einem Vertreter der zuständigen Zahnärztekammer der Zutritt frei. § 40 (1) Die Abschlußprüfung umfaßt folgende Abschnitte:
I. Allgemeine Pathologie und pathologische Anatomie,
III. Hygiene, medizinische Mikrobiologie und Gesundheitsfürsorge,
(2) Die Prüfer in den einzelnen Abschnitten sind verpflichtet, soweit der Gegenstand Gelegenheit dazu bietet,
festzustellen, ob der Kandidat in den mit dem betreffenden Abschnitt in Zusammenhang stehenden Gebieten
der Anatomie, Physiologie und physiologischen Chemie die in der zahnärztlichen Vorprüfung nachzuweisenden
Kenntnisse festgehalten und während des klinischen Studiums zu verwerten gelernt hat. Die Prüfer haben ferner
bei jeder sich bietenden Gelegenheit festzustellen, ob der Kandidat über die Grundsätze unterrichtet ist, nach
denen die versicherungsmedizinische Beurteilung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (Arbeits-, Erwerbs-
und Berufsfähigkeit, Invalidität, Hilflosigkeit, Unfallfolgen usw.) zu erfolgen hat. Auch haben die Prüfer ihr
Augenmerk darauf zu richten, daß der Kandidat auf eine wirtschaftliche Behandlungsweise Rücksicht zu nehmen
weiß. Ebenso sind bei den einzelnen Prüfungsgegenständen ihre Geschichte und ihre Beziehungen zu den
praktisch wichtigen Gebieten der Psychologie, der Vererbungslehre, der Gesundheitsfürsorge, der gerichtlichen
Medizin und der Berufskrankheiten sowie der Strahlenkunde zu berücksichtigen. Endlich ist darauf zu achten, daß
der Kandidat sprachliches Verständnis für die medizinischen Fachausdrücke hat. § 41 Die Prüfung in der allgemeinen Pathologie und in der pathologischen Anatomie (I) wird von einem Prüfer
an einem Tag abgehalten. In der Prüfung muß der Kandidat mindestens zwei ihm vorgelegte pathologisch-
anatomische Präparate aus dem Gebiete der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie der für den Zahnarzt
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wichtigen Erkrankungen anderer Organe, darunter ein mikroskopisches Präparat, erläutern und in einer
eingehenden mündlichen Prüfung seine Kenntnisse in der allgemeinen Pathologie und den für den Zahnarzt
wichtigen Gebieten der pathologischen Anatomie nachweisen. § 42 Die Prüfung in der Pharmakologie (II) wird von einem Prüfer an einem Tag abgehalten. Der Kandidat hat in
Gegenwart des Prüfers einige Aufgaben zur Arzneiverordnung schriftlich zu lösen und mündlich nachzuweisen,
daß er in der allgemeinen Therapie und in der Pharmakologie und Toxikologie die für den Zahnarzt erforderlichen
Kenntnisse hat. § 43 Die Prüfung in der Hygiene, der medizinischen Mikrobiologie und der Gesundheitsfürsorge (III) wird von
einem Prüfer an einem Tag abgehalten. Der Kandidat hat nachzuweisen, daß er sich die für den Zahnarzt
erforderlichen Kenntnisse in der Hygiene, der medizinischen Mikrobiologie und in der Gesundheitsfürsorge und
ihren Einrichtungen erworben hat. § 44 In der Prüfung für Innere Medizin (IV), die von einem Prüfer an einem Tag abgehalten wird, hat der Kandidat an
einem für sein Gebiet in Frage kommenden Kranken und weiter in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, daß
er die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der Inneren Medizin besitzt. § 45 Die Prüfung über Haut- und Geschlechtskrankheiten (V) wird an einem Tag von einem Prüfer abgehalten. Der
Kandidat hat am Kranken nachzuweisen, daß er die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse der Haut- und
Geschlechtskrankheiten besitzt. § 46 Die Prüfung in den Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten (VI) wird an einem Tag von einem Prüfer abgehalten. Der
Kandidat hat nachzuweisen, daß er die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete der Hals-,
Nasen- und Ohrenkrankheiten besitzt. § 47 (1) Die Prüfung in Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (VII) wird von einem Prüfer an zwei Tagen abgehalten. Der
Kandidat hat an zwei aufeinanderfolgenden Tagen je einen Kranken in Gegenwart des Prüfers zu untersuchen,
die Anamnese zu erheben, die Diagnose und die Prognose zu stellen sowie den Heilplan festzulegen. Er hat den
Befund sofort unter Gegenzeichnung des Prüfers niederzuschreiben und noch an demselben Tag zu Hause über
den Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, der, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am
nächsten Morgen dem Prüfer zu übergeben ist.
(2) Gelegentlich der Krankenuntersuchungen hat der Kandidat noch an weiteren Kranken seine Fähigkeiten in der
Diagnose und Prognose von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und in einer besonderen mündlichen Prüfung
eingehende Kenntnisse auf dem Gesamtgebiet dieser Krankheiten nachzuweisen. § 48 (1) Die Prüfung in der Chirurgie (VIII) umfaßt drei Teile.
(2) In dem ersten Teil der Prüfung, der von einem Prüfer an zwei Tagen abgehalten wird, hat der Kandidat einen
Kranken in Gegenwart des Prüfers zu untersuchen, die Anamnese zu erheben, die Diagnose und die Prognose
des Falles zu stellen sowie den Heilplan festzulegen, den Befund sofort unter Gegenzeichnung des Prüfers
niederzuschreiben und noch an demselben Tage zu Hause über den Krankheitsfall einen kritischen Bericht
anzufertigen, der, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am nächsten Tag dem Prüfer zu übergeben
ist. Am zweiten Tag hat der Kandidat in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, daß er die für den Zahnarzt
erforderlichen Kenntnisse in der allgemeinen Chirurgie besitzt.
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(3) In dem zweiten Teil der Prüfung, der von zwei Prüfern an je zwei Tagen abgehalten wird, hat der Kandidat
einen Kranken in Gegenwart des Prüfers zu untersuchen, die Anamnese zu erheben, die Diagnose und die
Prognose des Falles zu stellen sowie den Heilplan festzulegen, den Befund sofort unter Gegenzeichnung des
Prüfers niederzuschreiben und noch an demselben Tage zu Hause über den Krankheitsfall einen kritischen
Bericht anzufertigen, der, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am nächsten Tag dem Prüfer
zu übergeben ist. Dabei hat der Kandidat noch an weiteren Kranken seine Fähigkeiten in der Diagnostik
und Prognostik der für den Zahnarzt wichtigen chirurgischen Krankheiten und seine Vertrautheit mit den
verschiedenen Methoden ihrer Behandlung sowie seine Fähigkeiten in der Ausführung kleinerer Operationen
nachzuweisen. In einer mündlichen Prüfung hat sich der Prüfer zu überzeugen, daß der Kandidat ausreichende
Kenntnisse in der Diagnose, Prognose und Therapie der chirurgischen Erkrankungen des Zahn-, Mund- und
(4) In dem dritten Teil der Prüfung, der von einem Prüfer an einem Tag abgehalten wird, hat der Kandidat die
für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten der Radiologie sowie die nach der
Röntgenverordnung für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde nachzuweisen. § 49 Die Prüfung in der Zahnerhaltungskunde (IX) wird in der Regel an fünf Tagen abgehalten. Sie umfaßt drei
Teile. In allen Teilen hat der Prüfling seine Kenntnisse in der Prophylaxe der Karies und der Parodontopathien
nachzuweisen. Der Kandidat hat1. in Kariologie und Endodontologie theoretisch und praktisch seine Vertrautheit mit diesen Fächern
nachzuweisen und dabei am Kranken mindestens vier verschiedene Füllungen, eine Wurzelkanalbehandlung
sowie eine endodontische Behandlung selbst auszuführen,
2. in Parodontologie theoretisch und praktisch nachzuweisen, daß er mit der Beurteilung eines Krankheitsfalles
auf diesem Gebiet wie auch mit der Planung und den Methoden der Behandlung einer Parodontopathie
3. in Kinderzahnheilkunde seine Kenntnisse auf dem Gebiet der Kinderzahnheilkunde sowie der oralen
Die Prüfung in den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Teilen soll von je einem Prüfer durchgeführt werden.
Sie kann von demselben Prüfer durchgeführt werden, wenn an einer Hochschule die Voraussetzungen für
gesonderte Prüfungen nicht bestehen. Die Note für den Teil unter Nummer 1 wird gegenüber den Noten unter
den Nummern 2 und 3 doppelt gewertet. Die Summe der Zahlenwerte der Einzelurteile wird abweichend von §
52 Abs. 3 Satz 1 nicht durch die Zahl der Prüfer, sondern durch die Zahl vier geteilt. Wird in einem Teil das Urteil
"nicht genügend" oder "schlecht" abgegeben, so kann das Gesamturteil höchstens "nicht genügend" lauten. § 50 Die Prüfung in der Zahnersatzkunde (X) wird von einem Prüfer und in der Regel an zehn Tagen abgehalten. Der
Kandidat hat seine theoretischen Kenntnisse über die Planung und Ausführung von Behandlungsmaßnahmen
auf dem Gebiet der Zahnersatzkunde nachzuweisen und sowohl herausnehmbaren wie festsitzenden Zahnersatz
anzufertigen und einzugliedern. § 51 Die Prüfung in der Kieferorthopädie (XI) wird von einem Prüfer und in der Regel an vier Tagen abgehalten. Der
Kandidat hat in einem schriftlichen Bericht über einen Krankheitsfall und in einer mündlichen Prüfung seine
theoretischen Kenntnisse über die Genese und die Beurteilung von Kieferdeformitäten sowie in der Planung von
Regulierungsapparaten nachzuweisen und außerdem mindestens eine einfache Regulierungsapparatur selbst
herzustellen. § 52 (1) Jeder Prüfer stellt für jeden Kandidaten ein Einzelzeugnis mit einem Urteil nach § 13 aus, das unmittelbar an
den Vorsitzenden zu senden ist. Die Urteile dürfen den übrigen Prüfern nicht zugänglich gemacht werden.
(2) Die Ermittlung der Urteile für die einzelnen Abschnitte und des Gesamtergebnisses der Abschlußprüfung
erfolgt durch den Vorsitzenden, der auf Grund der Einzelzeugnisse die Urteile für die einzelnen
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Prüfungsabschnitte und das Gesamtergebnis in die Niederschrift (§ 14) einträgt. Die Einzelzeugnisse werden mit
der Niederschrift der zuständigen Landesbehörde nach Beendigung der Prüfung übersandt.
(3) Sind an einem Prüfungsabschnitt mehrere Prüfer beteiligt, so ermittelt der Vorsitzende das Urteil in folgender
Die Summe der Zahlenwerte der Einzelurteile wird durch die Zahl der Prüfer geteilt; der Quotient ergibt das
Gesamturteil für den Prüfungsabschnitt. Ein bei der Teilung verbleibender Bruch wird erst bei der Ermittlung des
Gesamtergebnisses nach § 58 Abs. 1 berücksichtigt. Hat ein Prüfer das Urteil "nicht genügend" oder "schlecht"
abgegeben, so kann das Gesamturteil höchstens "nicht genügend" lauten.
(4) Der Kandidat hat sich nach Beendigung jedes Prüfungsabschnittes zur Entgegennahme der Mitteilung
des Urteils ohne besondere Aufforderung binnen zwei Tagen bei dem Vorsitzenden und alsdann binnen 24
Stunden bei dem Prüfer (oder den Prüfern) für den nächstfolgenden Prüfungsabschnitt zur Festsetzung der
Prüfungstermine persönlich zu melden. Hierbei ist darauf zu achten, daß in der Regel zwischen den beiden
Prüfungsabschnitten ein Zeitraum von höchstens drei Tagen liegt.
(5) Die Reihenfolge, in der die einzelnen Prüfungsabschnitte zu prüfen sind, bestimmt der Vorsitzende. § 53 (1) Ist ein Prüfungsabschnitt als "nicht genügend" oder "schlecht" beurteilt worden, so ist er nicht bestanden und
(2) Die Abschlußprüfung ist im ganzen nicht bestanden und muß in allen Abschnitten wiederholt werden, wenn
das Urteila) in einem der Abschnitte VII bis X oder in zwei der Abschnitte I bis VI und XI "schlecht" oder
b) in zwei der Abschnitte VII bis X oder in vier der Abschnitte I bis XI "nicht genügend" oder schlechter oder
c) in zwei der Abschnitte VII bis X und in zwei weiteren Abschnitten oder in fünf der Abschnitte I bis XI
lautet. Sobald feststeht, daß die ganze Abschlußprüfung nicht bestanden ist, ist sie nicht fortzusetzen. § 54 (1) Der Vorsitzende setzt die Frist für die Wiederholung der nicht bestandenen Prüfungsabschnitte fest, nachdem
der Kandidat sich der Abschlußprüfung in allen Abschnitten unterzogen hat, sofern ihre Fortsetzung nicht nach §
53 Abs. 2 Satz 2 unterblieben ist. Die Frist beträgt mindestens zwei und höchstens sechs Monate.
(2) Die Wiederholung der ganzen Abschlußprüfung findet nach Ermessen des Vorsitzenden frühestens
sechs und spätestens neun Monate nach Beendigung der erfolglosen Abschlußprüfung statt. Bei der
Wiederholung der ganzen Abschlußprüfung beginnen die in § 33 Abs. 1 genannten Fristen mit dem Beginn der
(3) Vor der Wiederholung der ganzen Abschlußprüfung hat der Kandidat nach Ermessen und Weisung des
Vorsitzenden wenigstens ein weiteres halbes Jahr Zahnheilkunde zu studieren.
(4) Wer die Wiederholungsprüfung nicht besteht, hat die Abschlußprüfung nicht bestanden. Er wird zu einer
nochmaligen Prüfung nicht zugelassen. Das gilt auch, wenn der Kandidat nach erneutem zahnärztlichem Studium
die Zulassung zur Abschlußprüfung beantragt. § 55 Die Wiederholungsprüfungen müssen außer im praktischen Teil in Anwesenheit des Vorsitzenden oder eines
seiner Stellvertreter stattfinden. § 56 (1) Wer sich nicht rechtzeitig zu einem Prüfungsabschnitt nach § 52 Abs. 4 meldet, kann vom Vorsitzenden bis
zur folgenden Prüfungsperiode zurückgestellt werden.
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(2) Wird die Abschlußprüfung einschließlich der Wiederholungsprüfungen in einem Zeitraum von zwölf Monaten
nach ihrem Beginn, im Falle des § 54 Abs. 2 nach Beginn der Wiederholungsprüfung, nicht vollständig beendet,
so gilt sie in allen Abschnitten als nicht bestanden und darf nicht wiederholt werden. § 33 Abs. 1 bleibt unberührt. § 57 (1) Verlangt der Kandidat die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Nachweise vor Beendigung der Prüfung
zurück, so sind die zuständigen Behörden aller Länder zu benachrichtigen, daß der Kandidat die Prüfung
begonnen, aber nicht beendet hat, und daß ihm auf seinen Antrag die Zeugnisse zurückgegeben worden
sind. In die Urschrift des Universitätsabgangszeugnisses oder des an seiner Stelle vorgesehenen Nachweises
(Studienbuch) ist ein Vermerk über das Ergebnis der bisherigen Prüfung einzutragen.
(2) Ist die Abschlußprüfung endgültig nicht bestanden, so kann die Rückgabe der Zeugnisse von Amts wegen
erfolgen. § 58 (1) Ist die Abschlußprüfung bestanden, so ermittelt der Vorsitzende ihr Gesamtergebnis auf folgende Weise:
Es wird für die Prüfungsabschnitte Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Chirurgie, Zahnerhaltungskunde
und Zahnersatzkunde je das Fünffache, für die Prüfungsabschnitte Allgemeine Pathologie und pathologische
Anatomie, Kieferorthopädie und Innere Medizin das Dreifache, für den Prüfungsabschnitt Hygiene das Zweifache
und für die Prüfungsabschnitte Pharmakologie, Haut- und Geschlechtskrankheiten und Hals-, Nasen- und
Ohrenkrankheiten das Einfache der Zahlen eingesetzt, die dem Urteil für jeden Prüfungsabschnitt nach § 13 bzw.
§ 52 Abs. 3 zugrundeliegen. Die Summe der so gewonnenen Zahlen ergibt das Gesamtergebnis, das bei Summen
unter 51 "sehr gut", von 51 bis unter 85 "gut" und von 85 ab "befriedigend" lautet. Muß der Kandidat auch nur
in einem Prüfungsabschnitt eine Wiederholungsprüfung ablegen, so kann das Gesamtergebnis höchstens "gut"
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses übersendet alsbald nach Feststellung des Prüfungsergebnisses die
Prüfungsakten mit den eingereichten Nachweisen der zuständigen Landesbehörde.
(3) Über das Bestehen der zahnärztlichen Prüfung stellt der Vorsitzende dem Kandidaten ein Zeugnis nach
Erteilung der Approbation als Zahnarzt § 59 (1) Der Antrag auf Approbation als Zahnarzt ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der
Antragsteller die zahnärztliche Prüfung bestanden hat. Dem Antrag sind beizufügen:1. ein kurzgefaßter Lebenslauf,
2. bei Ledigen die Geburtsurkunde, bei Verheirateten oder verheiratet Gewesenen die Geburtsurkunde und die
4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
5. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein
staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der
Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
7. das Zeugnis über die zahnärztliche Prüfung.
(2) Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter
Übersetzung vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eine
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(3) Hat der Antragsteller den zahnärztlichen Beruf im Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die für die
Erteilung der Approbation als Zahnarzt zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats
Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche
Maßnahmen wegen schwerwiegenden und genau bestimmten standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer
Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Herkunftsstaat betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der
Approbation als Zahnarzt zuständige Behörde in Fällen des Satzes 1 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb
des Geltungsbereichs des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde eingetreten sind und im Hinblick
auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde von
Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsstaats zu unterrichten und sie zu bitten,
diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr
ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen.
(5) Über den Antrag nach § 2 Absatz 1 des Zahnheilkundegesetzes ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach
Vorlage der nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 2 Absatz 6 des Zahnheilkundegesetzes vom Antragsteller
vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. Die zuständige Behörde bestätigt den Antragstellern nach § 2 Absatz
2 und 3 des Zahnheilkundegesetzes binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den
Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.
(6) Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 6 zu dieser Verordnung ausgestellt. Ausnahmebewilligung § 60 (1) Über die Zulassung der in § 9 Abs. 2, §§ 18, 19 Abs. 5, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 3, §§ 25, 26 Abs. 2 und 5, § 33
Abs. 1, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 2 und § 61 Abs. 3 und 5 vorgesehenen Ausnahmen entscheidet die zuständige
Behörde des Landes, in dem die Prüfung abgelegt wird.
(2) Über die Zulassung von Ausnahmen nach § 12 entscheidet die zuständige Landesbehörde des Landes, in dem
die Prüfung fortgesetzt oder wiederholt werden soll, im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde, in
deren Bereich die Prüfung begonnen worden ist. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vor
Sonderbestimmungen § 61 (1) (weggefallen)
(2) Studierende der Medizin, die die ärztliche Vorprüfung oder den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach
einem mindestens zweijährigen Medizinstudium nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002
(BGBl. I S. 2405) vollständig bestanden haben, können zur zahnärztlichen Vorprüfung zugelassen werden, wenn
sie nachweisen, daß siea) zwei Vorlesungen über Werkstoffkunde gehört und
an einem Kursus der technischen Propädeutik, an einem Phantomkursus der Zahnersatzkunde und während
einem weiteren Phantomkursus der Zahnersatzkunde
(3) Studierende der Medizin, die die Nachweise nach Absatz 2 erbracht haben, werden in der zahnärztlichen
Vorprüfung nur in dem Fach Zahnersatzkunde (§ 28 Abs. 1 IV) geprüft. Die Prüfung muß einschließlich einer
etwaigen Wiederholungsprüfung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Beginn beendet sein.
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Andernfalls gilt sie endgültig als nicht bestanden. Die Frist kann bei länger dauernder Krankheit oder bei
Verhinderung aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden. Die Prüfung ist bestanden, wenn das Urteil
mindestens "befriedigend" lautet.
(4) Ärzte und Medizinalassistenten werden zur zahnärztlichen Prüfung zugelassen, wenn sie nachweisen, daß siea) eine Vorlesung über Einführung in die Kieferorthopädie und je zwei Vorlesungen über Werkstoffkunde, Zahn-
, Mund- und Kieferkrankheiten, Zahn-, Mund- und Kieferchirurgie, Zahnerhaltungskunde, Zahnersatzkunde
b) während eines Semesters an einem Röntgenkursus, an einem Kursus der technischen Propädeutik, an
einem Phantomkursus der Zahnerhaltungskunde, an einem Kursus der kieferorthopädischen Technik, an
einem Phantomkursus der Zahnersatzkunde und während der vorlesungsfreien Monate an einem weiteren
Phantomkursus der Zahnersatzkunde sowie während zweier Semester an einem Operationskursus und an
einem Kursus der kieferorthopädischen Behandlung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen,
c) je zwei Semester als Praktikant den Kursus und die Poliklinik der Zahnerhaltungskunde und den Kursus und
die Poliklinik der Zahnersatzkunde und drei Semester als Praktikant die Klinik und Poliklinik der Zahn-, Mund-
und Kieferkrankheiten regelmäßig und mit Erfolg besucht
haben. § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Ärzte und Medizinalassistenten, die nach Absatz 4 zur Prüfung zugelassen sind, sind von den Prüfungen
in den Prüfungsabschnitten I bis VI befreit. In der Prüfung in Zahnersatzkunde (Prüfungsabschnitt X) hat
der Kandidat auch die für die zahnärztliche Vorprüfung erforderlichen Kenntnisse der Werkstoffe und
der Herstellungsmethoden des Zahnersatzes (§ 28 Abs. 5 Buchstabe b) nachzuweisen. Die Prüfung muß
einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten beendet sein.
Andernfalls gilt sie endgültig als nicht bestanden. Die Frist kann bei länger dauernder Krankheit oder bei
Verhinderung aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden.
(6) Die Prüfung nach Absatz 4 ist im ganzen nicht bestanden und muß in allen Abschnitten wiederholt werden,
wenn das Urteil in einem der Abschnitte VII bis X "schlecht" oder in zweien der Abschnitte VII bis X "nicht genügend" oder
schlechter oder in dreien der Abschnitte VII bis XI "mangelhaft" oder schlechter lautet.
Ist die Prüfung bestanden, so ermittelt der Vorsitzende ihr Gesamtergebnis in entsprechender Abweichung von
Schluß- und Übergangsbestimmungen § 62 - § 63 (weggefallen) - § 64 Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Mai 1955 in Kraft. Schlußformel D e r B u n d e s m i n i s t e r d e s I n n e r n Anlage 1 (zu § 19 Abs. 4) (Muster 1) (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1964, 424)
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anatomischen Präparierübungen/dem physikalischen, chemischen, physiologischen,
physiologisch-chemischen Praktikum/dem mikroskopisch-anatomischen Kursus/dem
Kursus der technischen Propädeutik/dem Phantomkursus der Zahnersatzkunde
--- Studierenden der Zahnheilkunde .
wird hiermit bescheinigt, daß --- im . Halbjahr 19 .
. regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat. *)
Übungen usw. mit Angabe der akademischen
*) Bei Bescheinigung der Teilnahme an dem während der vorlesungsfreien
Monate abgehaltenen Kursus der technischen Propädeutik entfällt die Angabe
Anlage 2 (zu § 24 Abs. 1 S. 1) (Muster 2) (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1964, 425)
über die naturwissenschaftliche Vorprüfung
--- Studierenden der Zahnheilkunde .
--- Studierende der Zahnheilkunde .
hat bei der naturwissenschaftlichen Vorprüfung
III. in Zoologie/Biologie das Urteil .
Die Prüfung in . darf frühestens nach . Monaten
wiederholt werden; die Meldung zur Wiederholungsprüfung hat spätestens am .
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Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
*) Falls der/die Studierende eine Wiederholungsprüfung abzulegen hat, sind
die Worte "und das Gesamtergebnis ." zu streichen. Anlage 2a (zu § 24 Abs. 1 letzter Satz) (Muster 2 a) (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1964, 426;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
über die naturwissenschaftliche Vorprüfung
--- Studierenden der Zahnheilkunde .
--- Studierende der Zahnheilkunde .
III. in Zoologie/Biologie das Urteil . .
Gemäß § 22 Abs. 5 der Approbationsordnung für Zahnärzte hat die --- Studierende
die naturwissenschaftliche Vorprüfung nicht bestanden und wird zu einer
nochmaligen Prüfung nicht zugelassen.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
*) Falls der/die Studierende nicht bestanden hat, sind die Worte "und das
Gesamtergebnis ." zu streichen.
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Anlage 3 (zu § 31 Abs. 2) (Muster 3) (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1964, 427)
--- Studierenden der Zahnheilkunde .
--- Studierende der Zahnheilkunde .
III. in physiologischer Chemie das Urteil .
IV. in Zahnersatzkunde das Urteil .
Die Prüfung in . darf frühestens nach . Monaten
die Meldung zur Wiederholungsprüfung hat spätestens am . 19 . zu
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
*) Falls der/die Studierende eine Wiederholungsprüfung abzulegen hat, sind
die Worte "und das Gesamtergebnis ." zu streichen. Anlage 3a (zu § 31 Abs. 2) (Muster 3 a) (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1964, 428;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
--- Studierenden der Zahnheilkunde .
--- Studierende der Zahnheilkunde .
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IV. in Zahnersatzkunde das Urteil . .
Gemäß § 30 Abs. 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte hat --- Studierende die
zahnärztliche Vorprüfung nicht bestanden und wird zu einer nochmaligen Prüfung
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
*) Falls der/die Studierende nicht bestanden hat, sind die Worte "und das
Gesamtergebnis ." zu streichen. Anlage 4 (zu § 36 Abs. 2) (Muster 4) (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1955, 50)
--- Kandidat(in) der Zahnheilkunde .
wird hiermit bescheinigt, daß --- nach vollständig bestandener zahnärztlicher
regelmäßig und mit Erfolg ------------ hat. Anlage 5 (zu § 58 Abs 3) (Muster 5)
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
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(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1955, 51)
--- Kandidat(in) der Zahnheilkunde .
hat am . 19 . vor dem Prüfungsausschuß für die zahn-
die zahnärztliche Prüfung mit dem Gesamtergebnis . bestanden.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
Anlage 6 (zu § 59 Abs 6) (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1986, 2527)
erfüllt die Voraussetzungen des § 2 des Gesetzes über die Ausübung der
Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die
Die Approbation berechtigt zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs.
Salvatore Sansalone – Curriculum Vitae Senior Lecturer in Urology University of Tor Vergata Rome, Italy Personal information: born on August 1st, 1971, in Locri, Reggio Calabria, Italy. Medical degree in 2001: Faculty of Medicine and Surgery, “Tor Vergata” University in Rome, Italy; thesis entitled “PSA Screening in Prostate Carcinoma” published in Professional bac
Réplica del Ministro de Relaciones Exteriores de Cuba, Bruno Rodríguez, a los Estados Unidos y la Unión Europea en la sesión de la Asamblea General bajo el tema “Necesidad de poner fin el bloqueo económico, comercial y financiero impuesto por los Estados Unidos de América contra Cuba”. Nueva York, 26 de octubre del 2010. Señor Presidente: Agradezco mucho sus palabras a los trece oradore