Microsoft word - manual auslegung 88 407 dt.doc

Das Repvet Handbuch über die Regeln der Technik als Anleitung für alle Organisationen im Bereich künstliche Besamung sowie für die zuständigen Behörden, darüber wie die Anforderungen der Richtlinie 88/407 eingehalten werden können REPVET
Die REPVET Gruppe wurde bei Einführung der EU-Richtlinien zur Regelung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs mit Samen gegründet. Um die Richtlinien entsprechend den technischen und anderen Entwicklungen in der Industrie auf dem aktuellen Stand zu halten, hat die EU-Kommission die COPA-COGECA Arbeitsgruppe für das Züchten von Nutzvieh (WGBL) um fachliche Beratung gebeten. Diese Beratung wird zusätzlich zu der seitens der Veterinärdienste der EU-Mitgliedstaaten (SCOFCAH) bereitgestellten Beratung in Anspruch genommen. WGBL hat die Bildung einer speziellen Untergruppe veranlasst, der REPVET, bestehend aus einem Tierarzt aus jedem Mitgliedstaat aus dem Bereich der Industrie für künstliche Besamung. REPVET- Konferenzen finden das ganze Jahr hindurch in regelmäßigen Abständen statt. DAS REPVET HANDBUCH ÜBER DIE REGELN DER TECHNIK
Das Repvet Handbuch über die Regeln der Technik besteht aus erläuternden Hinweisen neben jeder Klausel der Anhänge (A, B und C), welche die ausführlichen Anforderungen für die Einhaltung der Richtlinie 88/407/EWG vom 14. Juni 1988 beinhalten, in der die Anforderungen an die Tiergesundheit festgelegt sind, die auf den innergemeinschaftlichen Handel mit tiefgefrorenem Samen von Rindern sowie auf die Einfuhr desselben anzuwenden sind. Der Gesetzestext erscheint in Fettdruck und die erläuternden Hinweise der Repvet in Normaldruck. Das Repvet Handbuch über die Regeln der Technik als Anleitung für alle Organisationen im Bereich künstliche Besamung sowie für die zuständigen Behörden, darüber wie die Anforderungen der Richtlinie 88/407 eingehalten werden können ANHANG A
KAPITEL I
BEDINGUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON BESAMUNGSSTATIONEN
(SEMEN COLLECTION CENTRES = SCC)
Besamungsstationen müssen:
(a) unter die dauerhafte Aufsicht eines Stationsarztes gestellt sein;
Hinweise: Mit dieser Klausel soll sichergestellt werden, dass ein sachkundiger Tierarzt, der namentlich durch die zuständige Behörde hierzu autorisiert wurde, mit allen Angelegenheiten bezüglich Gesundheit und Produktsicherheit an der Besamungsstation eingehend vertraut ist und über diese die Kontrolle hat. Die Richtlinie (zusammen mit der nationalen Gesetzgebung des Landes) legt die noch annehmbaren Mindestnormen fest. Im Normalfall bedeutet aber das Arbeiten nach bewährter Praxis (guter Praxis), dass man höhere Normen anlegt und danach arbeitet. Der Stationsarzt ist verpflichtet, solche Normen festzulegen und durchzusetzen. 'Der autorisierte Tierarzt muss daher in der Besamungsstation anwesend beziehungsweise ein häufiger Besucher sein. Der Tierarzt muss sicherstellen, dass er über alle Angelegenheiten in Bezug auf die Gesundheit der Bullen zwecks Diagnose und Ergreifung von Maßnahmen in Kenntnis gesetzt wird. (b) mindestens ausgestattet sein mit
(i) Stallungen einschließlich Isoliereinrichtungen;
(ii) Samenentnahmeeinrichtungen einschließlich einer separaten
Räumlichkeit für das Reinigen und Desinfizieren oder Sterilisieren von
Ausrüstungsmaterial;

(iii) einer Räumlichkeit für die Samenverarbeitung, die nicht notwendigerweise
am gleichen Standort sein muss;
(iv) einer Räumlichkeit für die Samenspeicherung, die nicht notwendigerweise
am gleichen Standort sein muss;
Hinweise: Mit diesen voneinander getrennten Einrichtungen soll sichergestellt werden, dass die Entnahme und Verarbeitung von Samen unter hygienischen Umständen erfolgen können. (i) In Bezug auf die Anforderungen an die Isolierung siehe die nachstehenden Hinweise zu (e). (i) - (iv). Es gibt zwei Bereiche, die voneinander vollkommen getrennt sein müssen; der Tierbereich (i und ii) und der Labor-/Lagerbereich (iii und iv). Tiere müssen auf i und ii beschränkt bleiben und dürfen keine Zugangsmöglichkeit zu iii oder iv haben. Dies muss durch physische Mittel verhindert werden. Es ist jedoch unbedingt erforderlich, dass Tiere zwischen i und ii hin- und hergehen können. Entsprechend gilt, dass das mit den Tieren arbeitende Personal auf die Tierbereiche beschränkt bleiben muss und ohne Anwendung der vom Stationsarzt festgelegten Hygienemaßnahmen keinen Zugang zum Labor-/ Lagerbereich haben darf. Entsprechend gilt auch, dass im Verarbeitungsraum und Lager arbeitende Mitarbeiter keinen Zugang zu den Tierbereichen haben dürfen. Es ist sorgfältig darauf zu achten, dass keine Möglichkeit zur Kontaminierung des Lagerraums von anderen Teilen der Das Repvet Handbuch über die Regeln der Technik als Anleitung für alle Organisationen im Bereich künstliche Besamung sowie für die zuständigen Behörden, darüber wie die Anforderungen der Richtlinie 88/407 eingehalten werden können Besamungsstation her besteht. Der Stationsarzt muss die Hygienemaßnahmen festlegen, die Mitarbeiter vor Betreten des Lagerraums durchführen müssen. (c) so gebaut beziehungsweise isoliert sein, dass Kontakt mit externem Viehbestand verhindert wird;
Hinweise: Mit der Verhinderung des Kontakts mit anderem Viehbestand soll die direkte Infektionsübertragung von Tieren aus der Nachbarschaft auf die für die Produktion verwendeten Zuchtbullen vermieden werden. Ein sicherer Zaun mit einer Höhe von mindestens 1,50 m um den Standort herum reicht aus, um diesen direkten Kontakt zu verhindern. Dieser muss mindestens 3 Meter von dem Gebäude entfernt sein, in dem die Bullen untergebracht sind. Wenn die Wände des Stalls die Umgrenzung des Standorts bilden, muss die Wand vollkommen geschlossen sein (kein Fenster/ keine Tür/Belüftungsöffnung usw.). Grenzzäune sollten außerdem so angelegt sein, dass unbefugter menschlicher Zugang zur Besamungsstation ebenfalls vermieden wird. Im Fall von Besamungsstationen, bei denen der Viehbestand im Freien gehalten wird, müssen die Umgrenzungen zwischen der Besamungsstation und dem benachbarten Land, auf dem Vieh gehalten wird, doppelt umzäunt werden, wobei der Abstand zwischen den Zäunen mindestens 5 Meter betragen muss. (d) so gebaut sein, dass die Tierunterkünfte und die Einrichtungen für Entnahme,
Verarbeitung und Speicherung von Samen problemlos zu reinigen und zu
desinfizieren sind;

Hinweise: Der Zweck dieses Punktes liegt zunächst einmal in der Hygiene und zweitens darin, dass der Ort bei Auftreten einer Infektion nach dem Keulen/der Entfernung von positiv getesteten Tieren gereinigt und desinfiziert werden kann. Was ist Reinigung und Desinfektion? Stallungen sind Konstruktionen aus Holz, Stahl, Beton oder Ziegeln. Der Boden kann aus Holz, Beton, Sand oder Gummi bestehen - mit Stroh oder Holzwolle als Lagerstreu. Wenn ein Stall aus Holz gebaut ist, ist das Reinigungsverfahren schwieriger als bei einer Konstruktion aus Stahl, Beton oder Ziegeln. Stahl ist besser zu reinigen als Holz. Bei Auftreten einer Infektion jedweder Art muss das Verfahren der Desinfektion für die Art des Stalls geeignet sein. So ist zum Beispiel eine Wartefrist von ein oder zwei Wochen nach Reinigung und Desinfektion eines Holzstalls erforderlich, bevor dieser erneut wieder mit Vieh bestückt werden kann, wogegen nach Reinigung und Desinfektion von Stahlställen keine Wartefrist erforderlich ist. Die Unterkünfte für Tiere müssen gründlich gereinigt werden, bevor man sie dann desinfiziert; hierfür muss ein geeignetes und von der zuständigen Behörde zugelassenes Desinfektionsmittel verwendet werden. Diese Hinweise gelten gleichermaßen auch für die Räumlichkeit zur Samenentnahme. Die Räumlichkeiten zur Samenverarbeitung und -lagerung müssen Wände und Arbeitsflächen haben, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. Mit Anstrich versehene Ziegelsteine, Kunststoffe, Keramikfliesen, korrosionsfreie Metalle und Beton mit Anstrich sind zufriedenstellende Materialien. Holzflächen müssen versiegelt und wasserbeständig sein. Durch flüssigen Stickstoff an den Böden verursachte Schäden müssen überwacht und nach Bedarf behoben werden. (e) mit einer Isolierunterkunft ausgestattet sein, von der aus keine direkte Verbindung
zu den normalen Tierunterkünften besteht;
Hinweise: Der Zweck der Isolierunterkunft ist, dass unter entsprechenden Umständen die Möglichkeit vorhanden sein muss, Tiere mit klinischen Symptomen oder positivem Diagnosetest in Bezug auf ansteckende Krankheiten (z. B. BVD-Virus, IBR (infektiöse Rinder-Rhinotracheitis) auszusondern, um die Ausbreitung der Infektion zu verhindern. Die Isolierung muss physisch Das Repvet Handbuch über die Regeln der Technik als Anleitung für alle Organisationen im Bereich künstliche Besamung sowie für die zuständigen Behörden, darüber wie die Anforderungen der Richtlinie 88/407 eingehalten werden können effektiv sein, und es darf kein direkter Zugang zum Produktionsstall bestehen. Belüftung, Entwässerung und das Handling der Abfallstoffe muss von den anderen Bereichen der Besamungsstation vollständig getrennt sein. Mitarbeiter, die die Isolierunterkünfte betreten, sollten besondere Schutzkleidung tragen. Ohne Durchführung der vom Stationsarzt in Konsultation mit der zuständigen Behörde festgelegten Hygienemaßnahmen dürfen sie danach nicht zurückgehen und mit anderen Tieren auf der Besamungsstation arbeiten. (f) so ausgelegt sein, dass die Tierunterkünfte physisch von der Räumlichkeit für
die Samenverarbeitung getrennt sind; und beide müssen dazu noch vom
Lagerraum für den Samen getrennt sein.

Hinweise: siehe die obigen Hinweise zu (b). Das Repvet Handbuch über die Regeln der Technik als Anleitung für alle Organisationen im Bereich künstliche Besamung sowie für die zuständigen Behörden, darüber wie die Anforderungen der Richtlinie 88/407 eingehalten werden können KAPITEL II
BEDINGUNGEN IN BEZUG AUF DIE AMTLICHE ÜBERWACHUNG DER STATIONEN
1. Besamungsstationen
müssen:
(a) so überwacht werden, dass sie nur Tiere der Gattung enthalten, deren Samen
entnommen werden soll. Sonstige Nutztiere, die für den normalen Betrieb der
Besamungsstation unbedingt erforderlich sind, können trotzdem zugelassen
werden, vorausgesetzt, sie stellen kein Infektionsrisiko für die Gattungen dar,
deren Samen entnommen werden soll, und dass sie die vom Stationsarzt
festgelegten Bedingungen erfüllen.

Der zentrale Punkt bei dieser Klausel ist, dass alle in die Station verbrachten Tiere, die keine Rinder sind, für den Betrieb der Station unbedingt erforderlich sein müssen, z. B. Hunde, die von Tierpflegern für das Handling von Gruppen von frei untergebrachten oder weidenden Zuchtbullen eingesetzt werden. Diese Tiere müssen derart gehandhabt werden, dass sie nicht in Kontakt mit Tieren oder deren Erzeugnissen kommen, die einen niedrigeren Gesundheitsstandard haben als die Station. (b) so überwacht werden, dass über alle Rinder in der Station Aufzeichnungen
geführt werden, die Angaben enthalten zu Rasse, Geburtsdatum und
Identifizierung eines jeden Tieres, sowie auch Aufzeichnungen über sämtliche
Checks auf Krankheiten und die an jedem Tier durchgeführten Impfungen.

Diese Aufzeichnungen sind äußerst wichtig für den Nachweis des Gesundheitsstatus der Station und die Sicherheit der Identifizierung der Tiere. Diese Aufzeichnungen müssen peinlich genau in einer leicht zugänglichen Form geführt werden. Der amtliche Tierarzt ist verpflichtet, diese Aufzeichnungen gründlich zu überprüfen. (c) regelmäßig durch einen amtlichen Tierarzt mindestens zweimal pro Jahr
überprüft werden, und zwar im Zusammenhang mit der laufenden
Überprüfung der Zulassungs- und Aufsichtbedingungen.

Damit dies wirksam umgesetzt werden kann, muss der amtliche Tierarzt mit den Anforderungen der hier vorliegenden Richtlinie vollständig vertraut sein und die entsprechende Schulung erhalten haben. Diese Überprüfungen stellen eine wichtige Grundlage für die Gewährleistung der Unbedenklichkeit und Sicherheit des Produktes dar, und es muss ihnen daher entsprechend Zeit und Priorität eingeräumt werden. Die zuständige Behörde kann eine noch häufigere Inspektion fordern, wenn sie dies für wünschenswert erachtet. (d) so überwacht sein, dass der Zutritt Unbefugter verhindert wird.
Außerdem müssen autorisierte Besucher die Bedingungen erfüllen, die vom
Stationsarzt festgelegt worden sind.

Hierzu sind eine ausreichende Umzäunung und Warnschilder sowie die entsprechende Wachsamkeit der Mitarbeiter erforderlich. Es wird empfohlen, dass Mitarbeiter neben den Betriebsräumen und -einrichtungen wohnen. Besucher, insbesondere Besucher der Tierunterkünfte, sollten auf das notwendige Mindestmaß beschränkt bleiben. Der Stationsarzt sollte in Konsultation mit dem amtlichen Tierarzt die Bedingungen festlegen, z. B. 48 Stunden keinen Kontakt mit Wiederkäuern und Schweinen. Die Bedingungen für Besucher des Labors sollten ebenfalls streng vorgeschrieben werden. Über alle Besucher ist Buch zu führen. (e) technisch sachkundige Mitarbeiter beschäftigen, die in geeigneter und in Bezug
Das Repvet Handbuch über die Regeln der Technik als Anleitung für alle Organisationen im Bereich künstliche Besamung sowie für die zuständigen Behörden, darüber wie die Anforderungen der Richtlinie 88/407 eingehalten werden können auf die Kontrolle der Ausbreitung von Krankheiten relevanten Weise in
Desinfektionsmaßnahmen und Hygieneverfahren geschult sind.

Es ist wichtig, dass der Bildungsstand der Mitarbeiter geeignet sein sollte, um sicherzustellen, dass diese die ihnen jeweils zugewiesenen Aufgaben vollständig verstehen, hierbei insbesondere die Aspekte, die sich auf die Biosicherheit beziehen. Die Schulung und Ausbildung sollte eher formell als informell erfolgen; und schriftlich festgelegte Standardbetriebsverfahren sind wünschenswert. überwacht
nur Samen, der auf einer zugelassenen Station entnommen wurde, verarbeitet
und in zugelassenen Stationen gelagert wird, und zwar ohne dass er in
Kontakt mit einer anderen Samenlieferung kommt. Samen, der nicht auf einer
zugelassenen Station entnommen wurde, kann jedoch in einer zugelassenen
Station verarbeitet werden, vorausgesetzt dass:

- derartiger Samen von Rindern erzeugt wurde, die die in Kapitel 1.1(d)
des Anhangs B festgelegten Bedingungen erfüllen.
- die Verarbeitung mit separater Ausrüstung oder zu einer anderen Zeit
erfolgt als bei Samen, der für den innergemeinschaftlichen Handel
bestimmt ist, wobei die Ausrüstung im letzteren Fall nach Gebrauch
gereinigt und sterilisiert werden muss

- solcher Samen nicht Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels
sein darf und zu keiner Zeit mit dem Samen in Kontakt kommen
beziehungsweise zusammen mit diesem gelagert werden kann, der für
den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist

- derartiger Samen durch eine Kennzeichnung identifizierbar ist, die sich
von der unter Punkt vii vorgesehenen Kennzeichnung unterscheidet.
Dieser Absatz erlaubt die Verarbeitung von Samen, der nicht für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt (qualifiziert) ist, in einer zugelassenen Station, wobei dieser Samen aber nur von Bullen stammen darf, die die Vorquarantäneprüfungen für Bullen bestanden haben, die in einer zugelassenen Station aufgenommen werden (TB, Brucella, EBL (enzootische Rinderleukose), IBR (infektiöse Rhinotracheitis) und BVD (Rinder-Virusdiarrhoe ). Wenn, zum Beispiel, der intra-staatliche Handel mit Samen von IBR seropositiven Bullen erlaubt ist, könnte derartiger Samen NICHT in einer zugelassenen innergemeinschaftlichen Station verarbeitet werden, da er von IBR-positiven Bullen stammt. Tiefgefrorene Embryonen können auch in zugelassenen Stationen gelagert werden,
vorausgesetzt dass:

- eine derartige Lagerung von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist
- Die Embryonen die Anforderungen der Richtlinie 89/556/EWG vom 25.
September 1989 über die Bedingungen zur Tiergesundheit einhalten, die
für den innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von
Rindernutztieren und deren Import aus Drittländern gelten

- Die Embryonen in separaten Lagerbehältern in den betrieblichen
Räumlichkeiten für die Lagerung zugelassenen Samens gelagert werden.
Die Lagerung von Embryonen ist nur zulässig, wenn diese den innergemeinschaftlichen Standard einhalten. Der amtliche Tierarzt muss prüfen, ob die Gewährung einer Erlaubnis zur Lagerung von Embryonen die Biosicherheit des Samenlagers gefährdet. die Entnahme, Verarbeitung und Lagerung von Samen nur in den für diesen
Zweck reservierten betrieblichen Räumlichkeiten und unter strengsten
Hygienebedingungen stattfindet.

Das Repvet Handbuch über die Regeln der Technik als Anleitung für alle Organisationen im Bereich künstliche Besamung sowie für die zuständigen Behörden, darüber wie die Anforderungen der Richtlinie 88/407 eingehalten werden können Es liegt in der Verantwortung des Stationsarztes, dafür zu sorgen, dass die betrieblichen Räumlichkeiten ordnungsgemäß verwendet werden und in einem ordnungsgemäß sauberen Zustand sind. Es müssen hohe Standards gesetzt werden. Der amtliche Tierarzt muss gewährleisten, dass dies so ist, indem er die betrieblichen Räumlichkeiten und Aufzeichnungen überprüft. alle Instrumente, die mit dem Samen oder dem Spendertier während der
Entnahme und Verarbeitung in Kontakt kommen, vor Gebrauch
ordnungsgemäß desinfiziert oder sterilisiert werden, ausgenommen
Instrumente für den Einmalgebrauch.

Es obliegt der Verantwortung des Stationsarztes, dafür zu sorgen, dass ordnungsgemäße Verfahren angewendet werden. Gummikomponenten können z. B. gewaschen, dann gekocht oder im Autoklaven behandelt und in Alkohol eingetaucht werden; Glas- und Metallwaren können gewaschen, gespült und im Autoklaven oder mit trockener Hitze sterilisiert werden. bei der Verarbeitung von Samen verwendete Produkte tierischen
Ursprungs – einschließlich von Additiven oder einem Verdünnungsmittel –
von Quellen erhalten werden, die kein Risiko für die Tiergesundheit
darstellen, oder vor Gebrauch so behandelt werden, dass ein derartiges
Risiko verhindert wird.

Im Normalfall sind die einzigen Artikel tierischen Ursprungs verdünnende Bestandteile sein. Als Kryoschutz verwendetes Eigelb sollte entweder von SPF Eiern stammen oder durch Bestrahlung behandelt worden sein oder pasteurisiert und getrocknet werden. Die mikrobiologische Zertifizierung sollte vom Lieferanten eingeholt werden. Als Verdünnungsmittel verwendete Milch sollte UHT sterilisiert sein. Vom Standpunkt der Biosicherheit aus gesehen ist es die beste Praxis, wenn keine tierischen Produkte verwendet werden. Vor jeder Befüllung müssen Lagerbehälter und Transportbehälter
ordnungsgemäß desinfiziert oder sterilisiert werden, ausgenommen im Fall
von Behältern für den Einmalgebrauch

In Bezug auf die zugelassenen Verfahren zur Desinfizierung von Flaschen mit flüssigem Stickstoff sollte man vom Hersteller entsprechenden Rat einholen. das verwendete kryogenische Mittel vorher nicht für andere Produkte
tierischen Ursprungs verwendet worden ist
Flüssiger Stickstoff sollte stets von einem Hersteller erworben werden. jede einzelne Dosis an Samen eindeutig so gekennzeichnet ist, dass das Datum
der Samenentnahme, die Rasse und die Identifizierung des Spendertieres
sowie die Zulassungsnummer der Station klar festgestellt werden können;
jeder Mitgliedsstaat wird der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die
Merkmale und Form der in seinem Staatsgebiet verwendeten Kennzeichnung
mitteilen

Heute werden zunehmend Strichkodes verwendet, doch alphanumerische Informationen sind ebenfalls erforderlich. Strichkodes zählen nicht als eindeutig ‘gekennzeichnet', da die Information durch das Auge nicht interpretiert werden kann. Kodezahlen, die zugelassene Stationen identifizieren, werden auf der Webseite der Kommission aufgelistet. Beachten Sie, dass der Kode nur auf Besamungsdosen aufgedruckt werden darf, die für den innergemeinschaftlichen Handel qualifiziert sind (siehe (I) oben). Das Repvet Handbuch über die Regeln der Technik als Anleitung für alle Organisationen im Bereich künstliche Besamung sowie für die zuständigen Behörden, darüber wie die Anforderungen der Richtlinie 88/407 eingehalten werden können die Lagereinheit die spezifischen Bedingungen erfüllen muss, die
sich auf Überwachung von Samenlagerstationen beziehen, wie in
Punkt 2 vorgesehen.

2. Lagerstationen
müssen:
(a) so überwacht sein, dass über sämtliche Bewegungen von Samen (in die und aus
der Station) und den Status der Spenderbullen, deren Samen dort gelagert wird,
und der die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen muss, Aufzeichnungen
geführt werden.

Detaillierte Aufzeichnungen sind unbedingt erforderlich, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten; diese Aufzeichnungen müssen vom amtlichen Tierarzt bei Inspektionen überprüft werden. In den Fällen, in denn am gleichen Standort Nicht-EU-Samen gelagert ist, muss die zuständige Behörde den grad der Trennung zwischen den Lagerräumlichkeiten und die Mittel zu deren Trennung festlegen. (b) regelmäßig durch einen amtlichen Tierarzt mindestens zweimal pro Jahr
überprüft werden, und zwar im Zusammenhang mit der laufenden
Überprüfung der Zulassungs- und Aufsichtbedingungen.

Damit dies wirksam umgesetzt werden kann, muss der amtliche Tierarzt mit den Anforderungen der hier vorliegenden Richtlinie vollständig vertraut sein und die entsprechende Schulung erhalten haben. Diese Überprüfungen stellen eine wichtige Grundlage für die Gewährleistung der Unbedenklichkeit und Sicherheit des Produktes dar, und es muss ihnen daher entsprechend Zeit und Priorität eingeräumt werden. (c) so überwacht sein, dass der Zutritt Unbefugter verhindert wird.
Außerdem müssen autorisierte Besucher die Bedingungen erfüllen, die vom
Stationsarzt festgelegt worden sind.

Lager sollten gesicherte Bereiche sein, die außerhalb der Geschäftszeiten gegen menschlichen Zutritt gesichert sind. Besucher sollten auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben und Bedingungen unterliegen wie z.B. 48 Stunden Nichtkontakt mit Wiederkäuern und Schweinen. Über alle Besucher ist Buch zu führen. (d) technisch sachkundige Mitarbeiter beschäftigen, die in geeigneter und in Bezug
auf die Kontrolle der Ausbreitung von Krankheiten relevanten Weise in
Desinfektionsmaßnahmen und Hygieneverfahren geschult sind.

Es ist wichtig, dass der Bildungsstand der Mitarbeiter geeignet sein sollte, um sicherzustellen, dass diese die ihnen jeweils zugewiesenen Aufgaben vollständig verstehen, hierbei insbesondere die Aspekte, die sich auf die Biosicherheit beziehen. Die Schulung und Ausbildung sollte eher formell als informell erfolgen; und schriftlich festgelegte Standardbetriebsverfahren sind wünschenswert. (e) so überwacht werden, dass:
(i) nur in gemäß dieser Richtlinie zugelassenen Entnahmestationen
gesammelter Samen in zugelassenen Lagerstationen gelagert wird, ohne in
Kontakt mit anderem Samen zu kommen.

Außerdem darf nur Samen, der aus einer zugelassenen Entnahme- oder
Das Repvet Handbuch über die Regeln der Technik als Anleitung für alle Organisationen im Bereich künstliche Besamung sowie für die zuständigen Behörden, darüber wie die Anforderungen der Richtlinie 88/407 eingehalten werden können Lagerstation kommt und unter Bedingungen transportiert wird, die jede
mögliche Gesundheitsgarantie bieten,

und der keinerlei Kontakt mit anderem Samen gehabt hat, in eine
zugelassene Lagerstation verbracht werden.

Der wichtige Punkt hier ist, dass Samen für den innergemeinschaftlichen Handel von jedem anderen Samen getrennt gehalten wird, z.B. darf beides nicht im gleichen Behälter transportiert werden. Die Bedingungen für den Transport müssen zwischen der zuständigen Behörde / dem amtlichen Tierarzt und dem Stationsarzt unter Berücksichtigung der möglichen Risiken für die Biosicherheit abgestimmt werden. Tiefgefrorene Embryonen können auch in zugelassenen Stationen gelagert werden,
vorausgesetzt dass:

- eine derartige Lagerung von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist
die Embryonen die Anforderungen der Richtlinie 89/556/EWG vom 25.
September 1989 über die Bedingungen zur Tiergesundheit einhalten, die für
den innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Rindernutztieren
und deren Import aus Drittländern gelten

- die Embryonen in separaten Lagerbehältern in den betrieblichen
Räumlichkeiten für die Lagerung zugelassenen Samens gelagert werden
Die Lagerung von Embryonen ist nur zulässig, wenn diese den innergemeinschaftlichen Standard einhalten. Der amtliche Tierarzt muss prüfen, ob die Gewährung einer Erlaubnis zur Lagerung von Embryonen die Biosicherheit des Samenlagers gefährdet. die Lagerung von Samen nur in den für diesen Zweck reservierten
betrieblichen Räumlichkeiten und unter strengsten
Hygienebedingungen stattfindet

Es liegt in der Verantwortung des Stationsarztes, dafür zu sorgen, dass die betrieblichen Räumlichkeiten ordnungsgemäß verwendet werden und in einem ordnungsgemäß sauberen Zustand sind. Es müssen hohe Standards gesetzt werden. Der amtliche Tierarzt muss gewährleisten, dass dies so ist, indem er die betrieblichen Räumlichkeiten und Aufzeichnungen überprüft. alle Instrumente, die mit Samen in Kontakt kommen, vor Gebrauch
ordnungsgemäß desinfiziert oder sterilisiert werden, ausgenommen
Instrumente für den Einmalgebrauch.

Es liegt in der Verantwortung des Stationsarztes, sicherzustellen, dass für Artikel wie den Umgang mit Geburtszangen und wiederverwendbaren Lagerbehältern ordnungsgemäße Verfahren in Gebrauch sind. Lagerbehälter und Transportbehälter vor jeder Befüllung ordnungsgemäß
desinfiziert oder sterilisiert werden, ausgenommen im Fall von Behältern
für den Einmalgebrauch

In Bezug auf die zugelassenen Verfahren zur Desinfizierung von Flaschen mit flüssigem Stickstoff sollte man vom Hersteller entsprechenden Rat einholen. das verwendete kryogenische Mittel vorher nicht für andere Produkte
tierischen Ursprungs verwendet worden ist
Flüssiger Stickstoff sollte stets von einem Hersteller erworben werden. Das Repvet Handbuch über die Regeln der Technik als Anleitung für alle Organisationen im Bereich künstliche Besamung sowie für die zuständigen Behörden, darüber wie die Anforderungen der Richtlinie 88/407 eingehalten werden können jede einzelne Dosis an Samen eindeutig so gekennzeichnet ist, dass das
Datum der Samenentnahme, die Rasse und die Identifizierung des
Spendertieres sowie die Zulassungsnummer der Station klar festgestellt
werden können; jeder Mitgliedsstaat wird der Kommission und den
anderen Mitgliedstaaten die Merkmale und Form der in seinem
Staatsgebiet verwendeten Kennzeichnung mitteilen

Heute werden zunehmend Strichkodes verwendet, doch alphanumerische Informationen sind ebenfalls erforderlich. Strichkodes zählen nicht als 'eindeutig gekennzeichnet' , da die Information durch das Auge nicht interpretiert werden kann. Kodezahlen, die zugelassene Stationen identifizieren, werden auf der Webseite der Kommission aufgelistet. Das Repvet Handbuch über die Regeln der Technik als Anleitung für alle Organisationen im Bereich künstliche Besamung sowie für die zuständigen Behörden, darüber wie die Anforderungen der Richtlinie 88/407 eingehalten werden können ANHANG B
Kapitel 1
BEDINGUNGEN, DIE FÜR DIE VERLEGUNG VON TIEREN IN ZUGELASSENE
ENTNAHMESTATIONEN GELTEN

Für alle Rinder, die in eine Besamungsstation aufgenommen werden,
gelten die folgenden Anforderungen:
(a) sie müssen eine Quarantäne von mindestens 28 Tagen in Unterkünften
durchlaufen haben, die speziell zu diesem Zweck von der zuständigen
Behörde des Mitgliedsstaates zugelassen worden sind und in denen nur
andere Paarhufer mit mindestens dem gleichen Gesundheitsstatus zugegen
sind;

Hinweise: Die Quarantäne-Unterkünfte können am gleichen Standort sein wie die Entnahmestation; in diesem Fall aber müssen diese in einem ausreichenden Abstand zu den Produktionsräumlichkeiten angeordnet sein, um sicherzustellen, dass eine Ausbreitung von Krankheitserregern durch die Luft und die Entwässerung verhindert wird. Quarantäne-Unterkünfte an einem von der Produktionseinheit entfernt gelegenen Standort müssen von allen Viehbeständen und Wildtieren, die Krankheiten übertragen könnten, wirksam isoliert sein. Die Entfernung von der Produktionseinheit sollte derart sein, dass die Reise zur Produktionseinheit rechtmäßig so erfolgen kann, dass die Tiere keine Ruhezeit außerhalb des Fahrzeuges benötigen. Mitarbeiter, die Tiere in Quarantäne pflegen, sollten keinen Kontakt mit Paarhufern haben, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus haben. In den Fällen, in denen Mitarbeiter einer Produktionseinheit zur Pflege von Tieren in Quarantäne eingesetzt werden, sollten sie dies unter Verwendung getrennter Schutzkleidung und Ausrüstung tun. Nach der Pflege von Tieren in Quarantäne sollten sie bis zum nächsten Tag nicht zur Arbeit in der Produktionseinheit zurückkehren und nur nachdem sie die vom Stationsarzt in Abstimmung mit der zuständigen Behörde festgelegten Vorsichtsmaßnahmen zur Hygiene durchgeführt haben. Die Quarantäne-Räumlichkeiten sollten auf der Grundlage einer Bestandserneuerung in einem Zug betrieben werden. (b) vor ihrem Aufenthalt in der unter (a) beschriebenen Quarantäne-Unterkunft
müssen die Rinder zu einer Herde gehört haben, die gemäß der Richtlinie
64/432/EWG amtlich frei von Tuberkulose sowie amtlich frei von Brucellose ist.
Die Tiere dürfen vorher nicht in einer Herde mit niedrigerem Status gehalten
worden sein;

Hinweise: Vor Aufnahme ist es erforderlich, die Geschichte des Tieres gründlich zu recherchieren, um sicherzustellen, dass diese Anforderung erfüllt wird. (c) die Rinder müssen von einer Herde kommen, die - wie in Richtlinie 64/432/EWG
definiert - amtlich frei von enzootischer Rinderleukose ist oder von
Muttertieren stammen, die mit negativem Ergebnis einem gemäß Anhang D

Das Repvet Handbuch über die Regeln der Technik als Anleitung für alle Organisationen im Bereich künstliche Besamung sowie für die zuständigen Behörden, darüber wie die Anforderungen der Richtlinie 88/407 eingehalten werden können (Kapitel 1) nach Richtlinie 64/432/EWG ausgeführtem Test unterzogen worden
sind, nachdem die Tiere von ihrem Muttertier entfernt worden sind. Im Fall von
Tieren, die durch Embryo-Übertragung gewonnen wurden, bedeutet 'Muttertier'
das Empfängertier für den Embryo;

Wenn diese Anforderung nicht erfüllt werden kann, darf der Samen nicht
gehandelt werden, bis der Spender nicht das Alter von zwei Jahren erreicht
hat und mit einem negativen Ergebnis gemäß Kapitel II.1 (c) getestet worden
ist;

Hinweise: Das Vorhandensein eines Tieres mit unbekanntem EBL (enzootische Rinderleukose) sollte dazu führen, dass ganz besonders auf Hygienepraktiken geachtet wird. (d) innerhalb von 28 Tagen vor der in (a) angegebenen Quarantänezeit müssen
die Rinder den folgenden Tests unterzogen worden sein, und zwar jeweils mit
negativen Ergebnissen, ausgenommen der in (v) erwähnte BVD/MD
Antikörpertest:

Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass die in (d) erwähnten Tests an
in der Quarantänestation entnommenen Proben durchgeführt werden dürfen.
In diesem Fall darf die in (a) erwähnte Quarantäne jedoch nicht vor dem Tag
der Probennahme beginnen. Wenn jedoch einer der in (d) aufgelisteten Tests
sich als positiv erweisen sollte, so ist das betroffene Tier sofort aus der
Isoliereinheit zu entfernen. Im Fall der Gruppenisolierung darf die in (a)
erwähnte Quarantäne für die übrigen Tiere nicht beginnen, bis nicht das
positiv getestete Tier entfernt worden ist.

Hinweise: In den Fällen, in denen diese Tests auf dem landwirtschaftlichen Herkunftsbetrieb ausgeführt werden, besteht ein Infektionsrisiko zwischen der Durchführung des Tests und dem Zugang, da die Ergebnisberichte unter Umständen erst etwas später vorgelegt werden. Viele der Organisationen zur künstlichen Besamung führen diese Tests in den Quarantäne-Räumlichkeiten durch, wobei die Quarantäne erst nach der Entnahme der Proben für diese Tests beginnt. Aus Gründen der zusätzlichen Sicherheit müssen einige oder alle dieser Tests auch im landwirtschaftlichen Herkunftsbetrieb durchgeführt werden. Sollte ein Tier positiv testen, muss es entfernt werden; und die anderen in Quarantäne befindlichen Tiere müssen erneut getestet werden, bevor die Quarantänezeit neu zu laufen beginnt. Gruppen-Quarantäne bedeutet nicht unbedingt, dass die Tiere in direktem Kontakt miteinander sind. Tiere, die sich in separaten Stallboxen im gleichen Luftraum befinden oder vom gleichen Personal gepflegt werden, ohne dass strikte Vorsichtsmaßnahmen zwischen den Boxen ergriffen werden, sollten als in Gruppen-Quarantäne befindlich betrachtet werden. für Rindertuberkulose eine intradermale Tuberkulinprobe,
ausgeführt gemäß dem in Anhang B zur Richtlinie 64/432/EWG
festgelegten Verfahren;

für Rinderbrucellose ein serologischer Test, ausgeführt gemäß
dem in Anhang C zur Richtlinie 64/432/EWG festgelegten
Verfahren;

für enzootische Rinderleukose ein serologischer Test, ausgeführt
gemäß dem in Anhang D (Kapitel II) zur Richtlinie 64/432/EWG
festgelegten Verfahren;

für IBR (infektiöse Rinder-Rhinotracheitis) / IPV (infektiöse
pustuläre Vulvovaginitis), ein serologischer Test (ganzer Virus),
ausgeführt an einer Blutprobe, wenn die Tiere nicht aus einer
IBR/IPV-freien Herde stammen wie in Artikel 2.3.5.3 des

Das Repvet Handbuch über die Regeln der Technik als Anleitung für alle Organisationen im Bereich künstliche Besamung sowie für die zuständigen Behörden, darüber wie die Anforderungen der Richtlinie 88/407 eingehalten werden können Tiergesundheitskodex (International Animal Health Code) definiert;
für BVD (bovine Virusdiarrhöe) / MD,
- ein Virusisolationstest für das Virus-Antigen und
- ein serologischer Test zur Bestimmung, ob Antikörper
vorhanden sind oder nicht.
Hinweise: Diese Tests stellen den serologischen Status der Zugänge zu Beginn der Quarantäne fest. Die Spezifikation 'ganzer Virus' für IBR/IPV bedeutet, dass Tests basierend auf Antikörpern für Antigene in Bezug auf Marker-Impfstoffe nicht zulässig sind. Tiere, welche Antikörper aufgrund natürlicher Infektion oder Impfung mit jeglicher Art von Impfstoff haben, kommen für den Zugang zu Produktionsstationen nicht in Betracht. Im Fall von BVD/MD ermöglicht der Antigen-Test den Ausschluß dauerhaft infizierter Tiere. Es ist ratsam, diese Tiere vor dem Stadium des Quarantänezugangs zu testen und auszuschließen. Der Antikörper-Test stellt den serologischen Status des Tieres bei Zugang zur Samenentnahmetation fest. Vor kurzem serkonvertierte Bullen, die immer noch virämisch sind, werden einen positiven Antigen-Test zeigen; diese sollten aus der Quarantäne herausgenommen werden, bis sie positiv auf Antikörper / negativ auf Antigene testen. BVD/MD seronegative Tiere müssen für die Dauer ihres Aufenthaltes in der Besamungsstation wie nachstehend angegeben überwacht werden. (e) innerhalb des in (a) angegebenen Quarantäne-Zeitraums und mindestens 21
Tage nach Aufnahme in die Quarantäne (mindestens sieben Tage nach
Aufnahme in die Quarantäne zur Suche nach Campylobacter fetus ssp.
Venerealis
und Trichomonas foetus), müssen sie den nachstehenden Tests
mit jeweils negativem Ergebnis unterzogen worden sein, ausgenommen der
BVD/MD Antikörpertest (siehe nachstehenden Punkt (iii)):

Hinweise: Die Frist von 21 Tagen dient dazu, dass sich im Fall einer Infektion, die das Tier sich im bzw. nahe am Zeitpunkt der Aufnahme in die Quarantäne zugezogen hat, eine Antikörperreaktion entwickeln kann. Im Fall von Campylobacter und Trichomonas wird auf Antigene getestet, und daher ist keine Inkubation erforderlich. Die kürzere Frist vor dem ersten Test ermöglicht es auch, dass das bei einigen Tieren erforderliche mehrfache Testen innerhalb der Quarantänezeit abgeschlossen werden kann. für Rinderbrucellose ein serologischer Test, ausgeführt gemäß
dem in Anhang C zur Richtlinie 64/432/EWG festgelegten
Verfahren;

für IBR (infektiöse Rinder-Rhinotracheitis) / IPV (infektiöse
pustuläre Vulvovaginitis), ein serologischer Test (ganzer Virus)
an einer Blutprobe; wenn ein Tier positiv testet, muss dieses
Tier sofort aus der Quarantänestation entfernt werden, und die
anderen Tiere der gleichen Gruppe verbleiben in Quarantäne
und müssen mit negativen Ergebnissen nicht weniger als 21
Tage nach Entfernung des positiven Tieres/der positiven Tiere
erneut getestet werden.

für BVD (bovine Virusdiarrhöe) / MD,
- ein Virusisolationstest oder ein Test für das Virus-Antigen und
- ein serologischer Test zur Bestimmung, ob Antikörper
vorhanden sind oder nicht.
Alle Tiere (seronegativ oder seropositiv) dürfen nur dann Zugang
zur Besamungsstation bekommen, wenn keine Serokonversion in
den Tieren auftritt, die vor Zugang zur Quarantänestation

Das Repvet Handbuch über die Regeln der Technik als Anleitung für alle Organisationen im Bereich künstliche Besamung sowie für die zuständigen Behörden, darüber wie die Anforderungen der Richtlinie 88/407 eingehalten werden können seronegativ getestet wurden.
Wenn eine Serokonversion auftritt, müssen alle Tiere, die
seronegativ bleiben, über einen verlängerten Zeitraum in
Quarantäne verbleiben, bis über einen Zeitraum von drei Wochen
innerhalb der Gruppe keine weitere Serokonversion mehr auftritt.
Serologisch positive Tiere dürfen keinen Zugang zu den
Samenentnahmeeinrichtungen erhalten.

Hinweise: Aufgrund der extremen Bedeutung von dauerhaft infizierten Tieren in der Epidemologie der Krankheit ist der wiederholte Antigen-Test erforderlich. Ein positiver Antigen-Test kann auch eine Frühwarnung in Bezug auf Serokonversion darstellen. Die Virusabsonderung in akut infizierten Tieren tritt meistens in den wenigen Wochen nach der Infektion auf, und diese Tiere stellen danach dann ein nur minimales Risiko dar. In Ländern mit endemischer BVD (Rinder-Virusdiarrhoe) stellt dieser Virus ein Problem für die Biosicherheit dar, und seropositive Tiere lassen sich am leichtesten handhaben. Unter diesem Umständen kann die Impfung mit abgetöteteb Impfstoffen in Betracht gezogen werden. Vor der Impfung sollte der Antigen- und Antikörperstatus festgestellt werden, und zwischen dem Stationsarzt und der zuständigen Behörde sollte ein Programm abgestimmt werden, das darauf ausgelegt ist, die konstante Aufrechterhaltung eines hohen Antikörper-Titers sicherzustellen, der ausreicht, um das Auftreten einer akuten Infektion zu verhindern. Campylobacter fetus ssp. venerealis :
- im Fall von Tieren, die weniger als sechs Monate alt
sind oder vor der Quarantäne seit diesem Alter in einer
eingeschlechtlichen Gruppe gehalten worden sind, ein
einmaliger Test an einer Probe von Auswaschungen
aus der künstlichen Vagina oder Präputialproben;

- im Fall von Tieren, die sechs Monate oder älter sind,
welche vor der Quarantäne Kontakt mit weiblichen
Tieren gehabt haben könnten, ein dreimaliger Test in
Abständen von einer Woche an einer Probe von
Auswaschungen aus der künstlichen Vagina oder
Präputialproben.

bei Trichomonas foetus:
- im Fall von Tieren, die weniger als sechs Monate alt
sind oder vor der Quarantäne seit diesem Alter in einer
eingeschlechtlichen Gruppe gehalten worden sind, ein
einzelner Test an einer Probe von Auswaschungen aus
der künstlichen Vagina oder Präputialproben;

- im Fall von Tieren, die sechs Monate oder älter sind,
welche vor der Quarantäne Kontakt mit weiblichen Tieren
gehabt haben könnten, ein dreimaliger Test in Abständen
von einer Woche an einer Probe von Auswaschungen aus
der künstlichen Vagina oder Präputialproben.

Wenn einer der obigen Tests positiv ist, muss das Tier sofort aus der
Isolationsunterkunft entfernt werden. Im Fall der Gruppenisolierung muss
die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die
Eignung der übrigen Tiere für die Aufnahme in die Besamungsstation
gemäß dem Anhang wieder zu etablieren.

Hinweise: Wenn Auswaschungen der künstlichen Vagina verwendet werden, sollte beachtet werden, dass die Gruppenquarantäne der einzige Umstand ist, unter dem dies erfolgen kann. Das Verbringen von Probiertieren in die Das Repvet Handbuch über die Regeln der Technik als Anleitung für alle Organisationen im Bereich künstliche Besamung sowie für die zuständigen Behörden, darüber wie die Anforderungen der Richtlinie 88/407 eingehalten werden können Quarantäneeinheit entspricht nicht dem Konzept der Isolierung. Das gelegentliche Auftreten von Ausbrüchen an Campylobacter in geschlossenen, nur männlichen Produktionsstationen legt nahe, dass die Ausbreitung über die Umwelt oder durch Infektionsträger erfolgt. Eine gründliche Massage des Praeputiums sollte bei der Abnahme von Waschungen ausgeführt werden, um die Möglichkeit falscher negativer Resultate zu verringern; und die Routinen für die Reinigung und Sterilisierung der künstlichen Vaginas müssen gründlich sein und sorgfältig eingehalten werden. vor dem ersten Versand von Samen von BVD/MD serologisch
positiven Bullen ist eine Samenprobe von jedem Tier einem
Virusisolationstest oder einem Virus-Antigen-ELISA Test auf
BVD/MD zu unterziehen. Im Fall eines positiven Ergebnisses muss
der Bulle aus der Station entfernt und sein gesamter Samen
vernichtet werden.

Hinweise: Diese Anforderung ist aufgrund des gelegentlichen Auftretens dauerhafter testikulärer Infektion erforderlich, bei der der Virus sich im Epithelium germinale repliziert, durch die Blut/ Testis Barriere vor der Immunherausforderung geschützt. Es wird angenommen, dass dies geschieht, wenn im Zeitpunkt der Pubertät eine akute Infektion auftritt. Derartige Tiere entwickeln im Normalfall einen hohen Antikörper-Titer im Blut, der Antigen-negativ ist. Ein hoher Virus-Titer wird im Samen dauerhaft aufrecht erhalten. Bis der Samentest nicht abgeschlossen und berichtet worden ist, sollten seropositive Bullen, insbesondere diejenigen mit einem hohen Antikörper-Titer, als potentielles Risiko für seronegative Bullen auf der Zuchtstation betrachtet und entsprechend behandelt werden. Alle Tests müssen in einem durch den Mitgliedstaat zugelassenen Labor durchgeführt
werden.

Hinweise: Die zuständige Behörde muss sicherstellen, dass die für diese Arbeit zugelassenen Labore nach den höchsten Standards arbeiten und die Tests gemäß dem O.I.E. Handbuch durchführen. Nur mit der ausdrücklichen Genehmigung seitens des Stationsarztes dürfen
Tiere in die Besamungsstation aufgenommen werden.

Alle Bewegungen, Zugänge und Abgänge, müssen protokolliert werden.
Hinweise: Sowohl gegenüber den Betreibern der Besamungsstation als auch gegenüber der zuständigen Behörde ist der Stationsarzt für die Aufrechterhaltung der Biosicherheit auf mindestens dem in dieser Richtlinie festgelegten Niveau verantwortlich. Die Betreiber müssen die Autorität des Tierarztes in dieser Hinsicht bestätigen und unterstützen. Die sorgfältige Protokollierung sämtlicher Viehbewegungen ist für das gute Management unabdingbar. Kein in die Besamungsstation aufgenommenes Tier darf am Tag der Aufnahme
irgendein klinisches Anzeichen von Krankheit aufweisen. Alle Tiere müssen,
unbeschadet des Absatzes 5, aus Isolationsunterkünften gekommen sein, wie in
Absatz 1 (a) erwähnt, welche am Tag der Konsignation amtlich die folgenden
Bedingungen erfüllen:

(a) liegt im Zentrum eines Bereiches mit einem Radius von 10 Kilometern, in
dem mindestens 30 Tage lang kein Fall von Maul- und Klauenseuche
aufgetreten ist;

Das Repvet Handbuch über die Regeln der Technik als Anleitung für alle Organisationen im Bereich künstliche Besamung sowie für die zuständigen Behörden, darüber wie die Anforderungen der Richtlinie 88/407 eingehalten werden können

(b) ist mindestens drei Monate lang frei von Maul- und Klauenseuche und

Brucellose gewesen;
(c) ist mindestens 30 Tage lang frei von den Rinderkrankheiten gewesen, die
gemäß Anhang E zur Richtlinie 64/432/EWG gesetzlich meldepflichtig sind.
Hinweise: Die zuständige Behörde muss sicherstellen, dass der Stationsarzt sofort in Kenntnis gesetzt wird, wenn in der Nähe der Besamungsstation eine meldepflichtige Krankheit auftritt. Die meldepflichtigen Krankheiten sind: Maul- und Klauenseuche, Tollwut, Tuberkulose, Brucellose, ansteckende Lungenseuche der Rinder, enzootische Rinderleukose und Anthrax. Vorausgesetzt dass die in Absatz 4 festgelegten Bedingungen erfüllt sind und die in Kapitel II
erwähnten Routinetests während der vorausgegangenen 12 Monate ausgeführt worden sind,
können die Tiere von einer zugelassenen Besamungsstation zu einer anderen mit gleichem
Gesundheitsstatus ohne Isolierung oder Testen transferiert werden, wenn der Transfer direkt
erfolgt. Das in Frage stehende Tier darf weder in direkten noch indirekten Kontakt mit
Paarhufern kommen, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus haben, und das verwendete
Transportmittel muss vor Gebrauch desinfiziert worden sein. Wenn der Transport von einer
Besamungsstation zu einer anderen zwischen Mitgliedstaaten stattfindet, dann muss er
gemäß der Richtlinie 64/432/EWG stattfinden.

Hinweise: Da bei allen Transfers ein Element des Risikos besteht, sollte vor und nach der Transferbewegung ein Testen auf in der entsprechenden Gegend vorherrschende Krankheiten in Erwägung gezogen werden, insbesondere wenn seit dem letzten Test in der Herkunftsstation einige Zeit vergangen ist. Eine Isolierung an der Zielstation sollte ebenfalls in Erwägung gezogen werden. Das Repvet Handbuch über die Regeln der Technik als Anleitung für alle Organisationen im Bereich künstliche Besamung sowie für die zuständigen Behörden, darüber wie die Anforderungen der Richtlinie 88/407 eingehalten werden können KAPITEL II
ROUTINETESTS, DIE AN ALLEN RINDERN IN EINER ZUGELASSENEN
BESAMUNGSSTATION DURCHGEFÜHRT WERDEN MÜSSEN
Alle in einer zugelassenen Besamungsstation gehaltenen Rinder müssen
mindestens einmal im Jahr den folgenden Tests unterzogen werden und
die Ergebnisse müssen negativ sein:

(a) für Rindertuberkulose, einem intradermalen Tuberkulintest, ausgeführt gemäß
dem in Anhang B zur Richtlinie 64/432/EWG festgelegten Verfahren;
(b) für Rinderbrucellose ein serologischer Test, ausgeführt gemäß dem in
Anhang C zur Richtlinie 64/432/EWG festgelegten Verfahren;
(c) für enzootische Rinderleukose ein serologischer Test, ausgeführt gemäß dem
in Anhang D (Kapitel II) zur Richtlinie 64/432/EWG festgelegten Verfahren;
(d) für IBR/IPV, ein serologischer Test (ganzer Virus) an einer Blutprobe;
(e) für BVD/MD, ein serologischer Antikörpertest, der nur auf seronegative Tiere
angewendet wird;
Sollte ein Tier serologisch positiv werden, muss sämtliches Ejakulat dieses
Tieres, das seit dem letzten negativen Test entnommen worden ist, entweder
verworfen oder mit negativem Ergebnis einem Virustest unterzogen werden.

(f) für Campylobacter fetus ssp venerealis, ein Test an einer Präputialprobe.
Nur Bullen mit Samenproduktion oder Bullen, die in Kontakt mit
samenproduzierenden Bullen sind, müssen getestet werden. Bullen, die
nach einer Pause von mehr als sechs Monaten zur Entnahme
zurückkommen, müssen nicht mehr als 30 Tage vor Wiederaufnahme der
Produktion getestet werden;

(g) für Trichomonas foetus, ein Test an einer Präputialprobe. Nur Bullen mit
Samenproduktion oder Bullen, die in Kontakt mit samenproduzierenden
Bullen sind, müssen getestet werden. Bullen, die nach einer Pause von mehr
als sechs Monaten zur Entnahme zurückkommen, müssen nicht mehr als 30
Tage vor Wiederaufnahme der Produktion getestet werden;

Alle Tests müssen in einem durch den Mitgliedstaat zugelassenen Labor durchgeführt werden.
Wenn einer der obigen Tests positiv ist, muss das Tier isoliert werden; und der
seit dem letzten negativen Test von diesem Tier entnommene Samen darf nicht
Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels sein, mit Ausnahme - bei
BVD/MD - von Samen eines jeden Ejakulats, das BVD/MD negativ getestet
worden ist.

Der seit dem Datum, an dem der positive Test durchgeführt wurde, von allen
anderen Tieren entnommene Samen muss separat gelagert werden und darf nicht
Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels sein, bis der
Gesundheitsstatus der Station wiederhergestellt worden ist.

Hinweise: Das ist die Mindestanforderung für das Testen. Der Stationsarzt muss jedoch erwägen, ob zusätzliches Testen aus Gründen der Biosicherheit und zum Schutz des Geschäfts nicht wünschenswert wäre. Jegliches eingeführte Regime an zusätzlichen Tests wird von den örtlichen Umständen abhängen. So wird zum Beispiel der Stationsarzt in einem Land, in dem IBR und BVD ausgerottet oder selten sind, eine andere Testpolitik einsetzen als ein Stationsarzt in einem Land, in dem beide Krankheiten vorherrschend sind. Im letzteren Fall kann es als wünschenswert betrachtet werden, aus Gründen der Sorgfaltspflicht und der rechtlichen Das Repvet Handbuch über die Regeln der Technik als Anleitung für alle Organisationen im Bereich künstliche Besamung sowie für die zuständigen Behörden, darüber wie die Anforderungen der Richtlinie 88/407 eingehalten werden können Verteidigung in Produktion stehende Bullen monatlich auf IBR zu testen, und wenn diese seronegativ sind, auf BVD Antikörper. Auf diese Weise werden die Ergebnisse der Tests nach der Entnahme des Samens bekannt sein, bevor der Samen die Quarantäne verlässt,so dass kein Samen seit dem letzten negativen Test distribuiert worden ist, wodurch dessen Rückruf und Vernichtung oder das Testen desselben leicht gemacht wird. Die Wiederherstellung des Gesundheitsstatus der Station nach Entfernung eines positiven Tieres ist eine Frage der Abstimmung zwischen dem Stationsarzt und der zuständigen Behörde. Dazu wird im Normalfall ein zweimaliges Testen sämtlicher Tiere in der Station mit negativen Ergebnissen erforderlich sein, wobei der Abstand zwischen den Tests länger sein muss als der für die Serokonversion erforderliche Zeitraum, z.B. einen Monat. Im Fall, dass ein einzelner Test durchgeführt wird und sich als positiv erweist, ist es erforderlich, den Samen von allen Tieren in der Station, der seit dem letzten befundlosen Test eines jeden Tieres auf diese Krankheit, entnommen worden ist, aus dem innergemeinschaftlichen Handel zurückzuziehen, bis durch Tests nachgewiesen worden ist, dass das jeweilige Tier negativ bleibt. Ein sofortiger Test kann den Status von Samenbeständen außerhalb der Quarantäne feststellen, und ein weiterer Test in einem geeigneten Zeitabstand nach der Entfernung oder Behandlung des positiven Tieres kann den derzeitigen Status der Station feststellen. Die nach einem positiven Test ergriffenen Maßnahmen sind von der jeweiligen Krankheit abhängig. Positive Ergebnisse bei Tests auf TB, Brucellose, EBL, IBR und Trichomoniasis erfordern die Entfernung des Tieres aus der Station; wo dies geeignet erscheint, ist diese Maßnahme erst nach wiederholtem Test in Isolation zu ergreifen, um sicherzugehen, dass der ursprüngliche positive Test echt war. Bei IBR kann die Ausbreitung innerhalb einer Einheit sehr schnell sein; daher ist die sofortige Isolierung der Tiere erforderlich, gefolgt von wiederholten Tests an Seronegativen in kurzen Zeitintervallen (2-3 Tage) mit Entfernung weiterer seropositiver Rinder, bis die Ausbreitung aufgehört zu haben scheint. Daher ist ein schnelles Testen von Proben zwecks wirksamer Steuerung unbedingt erforderlich. Ein positiver Test auf Campylobacter kann durch Isolierung und Behandlung des betroffenen Tieres / der betroffenen Tiere gehandhabt werden. Eine dreitägige Behandlung mit parenteralem Penicillin/Streptomycin, möglicherweise mit lokaler Anwendung einer öligen Zubereitung der gleichen Antibiotika auf das Praeputium, ist im Normalfall sehr wirksam. Die Stallbox, in der das Tier isoliert ist, sollte während der Behandlung täglich gründlich gereinigt und desinfiziert werden. Das Testen nach der Behandlung sollte einen Monat nach Abschluss der Behandlung beginnen; und bevor der Bulle zur Zuchtstation zurückgeführt werden kann, müssen drei eindeutige Tests, die in Abständen von einer Woche durchgeführt worden sind, vorliegen. Die Serokonversion zu BVD erfordert das Virus-Isolationstesten sämtlicher Lose an Samen, der nach dem letzten befundlosen Test erzeugt worden ist. Der nach der Serokonversion entnommene Samen sollte einer Virusisolierung unterworfen sein, bis sich erwiesen hat, dass die Aussonderung des Virus aufgehört hat. Ein Bulle, der ein positives Ergebnis auf ein BVD Antigen gibt, sollte isoliert und nach einer Wartezeit erneut sowohl auf Antigene und Antikörper getestet werden. Die Entwicklung einer positiven Antikörperreaktion weist auf eine akute Infektion hin. Die Samenbestände sollten mittels Virusisolierung getestet werden, wie auch jede neue Produktion dieses Bullen, bis eindeutig klar ist, dass die Virusabgabe aufgehört hat. Das Fehlen einer positiven Antikörperreaktion weist auf eine dauerhafte Infektion hin, die bei den Tests vor Zugang des Tieres aus irgendeinem Grund nicht festgestellt worden ist. Solche Bullen sollten von der Zuchtstation entfernt werden. Das Repvet Handbuch über die Regeln der Technik als Anleitung für alle Organisationen im Bereich künstliche Besamung sowie für die zuständigen Behörden, darüber wie die Anforderungen der Richtlinie 88/407 eingehalten werden können Wenn ein Tier klinische Symptome einer Krankheit zeigt, sollte es in zu diesem Zweck eigens erstellten Unterkünften wirksam isoliert werden. Mitarbeiter, die dieses Tier pflegen, sollten separate Schutzkleidung und Ausrüstung verwenden und, wo immer möglich, sollte das Tier zum Ende der Schicht des Pflegers behandelt werden, damit der Pfleger nicht am gleichen Tag zur Hauptzuchtstation zurückkehrt. Wenn dies nicht möglich ist, sollten die Mitarbeiter sich vor Rückkehr zur Hauptzuchtstation abduschen. Das Tier sollte allen für seine Symptome relevanten Tests unterzogen werden; und es sind die bei einem positiven Test auf Krankheiten, die im Rahmen der hier vorliegenden Richtlinie liegen, oben beschriebenen Maßnahmen zu ergreifen. Das Repvet Handbuch über die Regeln der Technik als Anleitung für alle Organisationen im Bereich künstliche Besamung sowie für die zuständigen Behörden, darüber wie die Anforderungen der Richtlinie 88/407 eingehalten werden können ANHANG C
BEDINGUNGEN, DIE SAMEN FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL ODER
IN DIE GEMEINSCHAFT IMPORTIERTER SAMEN ERFÜLLEN MUSS

Samen muss von Tieren erhalten werden, die :
am Tag, an dem der Samen entnommen wird, keinerlei klinische Anzeichen auf
Krankheiten zeigen;

Hinweise: Alle Tiere in einer Besamungsstation müssen einer häufigen Kontrolle durch einen autorisierten Tierarzt unterworfen sein. Für die Pflege von Tieren eingesetzte Mitarbeiter müssen in Bezug auf Anzeichen von Krankheit geschult und angewiesen sein, diese unverzüglich zu melden. Tiere, die Anzeichen infektiöser oder ansteckender Krankheiten zeigen, die durch Samen übertragen werden, sollten bis zu einer genauen Diagnose isoliert werden. b) (I) während der 12 Monate vor der Entnahme nicht gegen die Maul-und-
Klauen-Seuche geimpft worden sind, beziehungsweise
(II) während der letzten 12 Monate vor deren Entnahme geimpft worden sind,
in welchem Fall 5% (bei einem Minimum von 5 Besamungsdosen) jeder
Entnahme einem Virusisolatiostest auf Maul- und Klauenseuche mit
negativem Ergebnis untersucht werden müssen;

c) innerhalb von 30 Tagen vor der Entnahme nicht gegen die Maul- und
Klauenseuche geimpft worden sind;
Hinweise: Der Samen von Tieren, die gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind, darf für den innergemeinschaftlichen Handel für den Zeitraum von einem Monat nach der Impfung nicht verwendet werden. Danach muss der Samen für die folgenden 11 Monate, oder bis eine weitere Impfung gegeben wird, auf den MKS Virus getestet werden. d) in einer zugelassenen Besamungsstation für einen zusammenhängenden
Zeitraum von 30 Tagen unmittelbar vor der Samenentnahme (bei der
Entnahme von frischem Samen) gehalten worden sind;

Hinweise: Diese Bestimmung gilt nur im Fall von Samen, der in flüssiger Form vertrieben und verwendet werden soll, d.h. nicht in gefrorenem Zustand. Da die Quarantäne aufgrund seiner kurzen Haltbarkeit nicht auf frischen Samen angewendet werden kann, ist dies ein weniger biosicheres Produkt als gefrorener Samen. Dies sollte berücksichtigt werden, wenn die Vermarktung von frischem Samen zur Entscheidung ansteht. nicht auf natürliche Weise decken dürfen;
Hinweise: Wenn in der Besamungsstation weibliche Tiere als Probiertiere vorhanden sind, ist es unbedingt erforderlich, durch sorgfältigen Umgang mit den Bullen und Beschrankungen sicherzustellen, dass ein natürliches Decken nicht stattfindet. Die hohe Frequenz des Besteigens von Probiertieren in einer Besamungsstation bedeutet, dass bei der Entscheidung, ob weibliche Tiere eingesetzt werden sollen, auch Aspekte des Tierwohls berücksichtigt werden müssen. f) in Besamungsstationen gehalten werden, die über einen Zeitraum von
mindestens drei Monaten vor der Entnahme des Samens und 30 Tage nach
der Entnahme des Samens, oder im Fall von frischem Samen, bis zum
Datum des Versands, frei von der Maul- und Klauenseuche sind, und im

Das Repvet Handbuch über die Regeln der Technik als Anleitung für alle Organisationen im Bereich künstliche Besamung sowie für die zuständigen Behörden, darüber wie die Anforderungen der Richtlinie 88/407 eingehalten werden können Zentrum eines Bereiches von 10 Kilometern gelegen sind,
in dem mindestens 30 Tage lang kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;
g) in Entnahmestationen gehalten worden sind, welche während eines
Zeitraumes, der 30 Tage vor der Entnahme beginnt und 30 Tage nach der
Entnahme des Samens endet, beziehungsweise im Fall von frischem Samen
bis zum Tag des Versands, frei von den Rinderkrankheiten gewesen sind, die
gemäß Anhang E(I) zur Richtlinie 64/432/EEC gesetzlich meldepflichtig sind.

Hinweise: Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass sich durch die Praxis der künstlichen Besamung keine meldepflichtigen Krankheiten ausbreiten können. Die meldepflichtigen Krankheiten sind: Maul- und Klauenseuche, Tollwut, Tuberkulose, Brucellose, ansteckende Lungenseuche der Rinder, enzootische Rinderleukose und Anthrax. Die nachstehend aufgelisteten Antibiotika müssen hinzugefügt werden, um im
endgültigen verdünnten Samen diese Konzentrationen zu erhalten:
Nicht weniger als:
500 g Streptomycin pro ml endgültige Verdünnung
500 IU Penicillin pro ml endgültige Verdünnung
150 g Lincomycin pro ml endgültige Verdünnung
300 g Spectinomycin pro ml endgültige Verdünnung
Es kann auch eine alternative Kombination an Antibiotika mit äquivalenter
Wirkung gegen Campylobacter, Leptospira und Mycoplasmen verwendet
werden.

Sofort nach deren Hinzufügung muss der verdünnte Samen bei einer
Temperatur von mindestens 5
C für einen Zeitraum von nicht weniger als 45
Minuten aufbewahrt werden.

Hinweise: Sowohl die Richtlinie und das OIE Handbuch geben die Antibiotika-
Konzentration im verdünnten Samen an. Der Einschluß von Antibiotika in den oben
angegebenen Sätzen im Streckmittel wird zu einem niedrigeren Niveau im verdünnten
Samen führen als erforderlich wäre. Die Zugabe von Antibiotika zum Rohsamen unter
Anwendung des oben angegebenen Satzes pro ml des Rohsamens, zusätzlich zu deren
Einschluß mit eben diesem Satz im Streckmittel, ist ein Weg, die Erfüllung dieser
Anforderung sicherzustellen.

Alternative Kombinationen von Antibiotika sollten solche sein, die ordnungsgemäß getestet worden sind, um deren Wirksamkeit zu gewährleisten, und die vorzugsweise in einem der Peer-Review unterliegenden Journal veröffentlicht worden sind. Bei Organisationen wie CSS in den USA sind Informationen über zugelassene geprüfte Kombinationen verfügbar. Der Samen für den innergemeinschaftlichen Verkehr muss:
a) unter zugelassenen Bedingungen für einen Mindestzeitraum von 30 Tagen
vor Versand gelagert werden. Diese Anforderung gilt nicht für frischen
Samen.

Hinweise: Der Zweck dieser Quarantäne besteht darin, sicherzustellen, dass von Bullen, die eine infektiöse Krankheit inkubieren kein Samen vertrieben wird. Die Quarantäne sollte ausreichend gut von den Bullen und anderen Tieren getrennt sein, um sicherzustellen, dass bei der Lagerung keine Kontaminierung erfolgen kann. Ein Einweg-Durchgangssystem, strengste Desinfektionsroutinen und Vorschriften, die sicherstellen, dass Mitarbeiter in Kontakt mit dem Viehbestand nicht im Quarantänebereich arbeiten, sollten mit der zuständigen Behörde vereinbart werden. Das Repvet Handbuch über die Regeln der Technik als Anleitung für alle Organisationen im Bereich künstliche Besamung sowie für die zuständigen Behörden, darüber wie die Anforderungen der Richtlinie 88/407 eingehalten werden können
b) in Behältern zum Ziel-Mitgliedsstaat transportiert werden, die vor Gebrauch
gereinigt und desinfiziert oder sterilisiert worden sind und die vor Versand
aus den zugelassenen Lagereinrichtungen heraus versiegelt und
nummeriert worden sind.

Hinweise: Wirksame Systeme für die gründliche Reinigung und Desinfektion von Flaschen in einem geeigneten Bereich, um die Kontaminierung der Lagereinrichtung zu vermeiden, sollten mit der zuständigen Behörde vereinbart werden. Die verwendeten Verfahren müssen die Empfehlungen des Herstellers der Flaschen erfüllen.

Source: http://www.copa-cogeca.eu/img/user/file/BR(10)7358d.pdf

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