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Grippepandemie:
Krisenmanagement in Unternehmen
Die Rolle des Apothekers
Autor:
Bettina Christine Martini
Apothekerin und Diplom-Journalistin,
Memmingen
Entstehung einer Pandemie
Mögliche Auswirkungen einer Pandemie
Pandemieplanung in Deutschland
Pandemieplanung in Unternehmen
Identifi kation kritischer Personen und Strukturen Bevorratung mit antiviralen Arzneimitteln Nichtmedikamentöse Maßnahmen zur Eindämmung der Infl uenza Status quo der Pandemieplanung
Grippepandemie:
Krisenmanagement in Unternehmen

Weltweit werden Vorsorgemaßnahmen getroffen, um die Auswirkungen einer möglichen zukünftigen Grippepandemie auf ein Mindestmaß zu reduzieren. In Deutschland arbeiten Bund, Länder und Kommunen seit geraumer Zeit an entspre-chenden Plänen und passen bereits bestehende Notfallpläne den Herausforderungeneiner Pandemie an. Im Pandemiefall haben die Apotheker grundsätzlich den Auf-trag, die Bevölkerung mit Arzneimitteln zu versorgen.
In der Privatwirtschaft müssen sich Betriebe und Unternehmen ebenfalls demThema Pandemieplanung widmen: zum einen, um während einer Pandemie weit-gehend funktionstüchtig zu bleiben, zum zweiten wird dadurch auch ein normalerAblauf des gesellschaftlichen Alltags so gut wie möglich aufrechterhalten. Eine mögliche Maßnahme für private Unternehmer ist die eigene Bevorratung mit anti-viralen Arzneimitteln. Eine solche Bevorratungsstelle muss unter der fachlichenLeitung eines Apothekers stehen.
Entstehung einer Pandemie
Eine Pandemie kann ausbrechen, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: Ein neuer Subtyp eines Grippevirus tritt auf.
Menschen werden durch das Virus infi ziert und erkranken schwer.
Das Virus breitet sich leicht und nachhaltig unter Menschen aus.
Der Subtyp H5N1 des Vogelgrippevirus erfüllt die ersten beiden Bedingungen. Es handelt sich um ein neues Virus (tritt bei Vögeln seit den 1990er Jahren auf) und hat seit 1997 unter Beweis gestellt, dass es auch Menschen infi zieren kann und dass diese schwer erkranken können. Bisher wird der Subtyp H5N1 aber nicht leicht von Mensch zu Mensch übertragen. Das Risiko, dass H5N1 diese Fähigkeit erlangt, besteht jedoch, solange es die Mög-lichkeit zur gleichzeitigen Infektion, insbesondere von Menschen, mit beiden Viren gibt (dem neuen Subtyp sowie einem saisonalen Grippevirus). Dies ist wiederum der Fall, solange das Virus in der Tierwelt zirkuliert (Abb. 1) [1].
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) unterscheidet sechs Pandemiephasen. Nach WHO befi nden wir uns derzeit in Phase 3. Das bedeutet, dass vereinzelt Men-schen mit einem gefährlichen Virussubtyp infi ziert werden, es erfolgt aber keine Übertragung von Mensch zu Mensch oder nur sehr selten und dann auch nur bei engstem Kontakt der Infi zierten zueinander (Abb. 2) [1]. Die WHO betont, dass die Planung eines erfolgreichen Krisenmanagements in den Phasen 2 und 3 erfolgen muss.
Mögliche Auswirkungen einer Pandemie
Die Auswirkungen einer Grippepandemie sind nicht mit denen einer jährlichensaisonalen Infl uenzawelle zu vergleichen. Gewöhnliche Infl uenzawellen verursachenin Deutschland zwischen 2 und 5 Millionen zusätzliche Arztkonsultationen, etwa 10.000 bis 20.000 zusätzliche Hospitalisierungen und durchschnittlich 10.000 zu-sätzliche Todesfälle. Diese Zahl wird bei außergewöhnlich starker Infl uenzaaktivität wie in der Saison 1995/96 deutlich überschritten und kann bis zu 30.000 Exzess-todesfälle erreichen [2]. Im Pandemiefall ist mit deutlich höheren Zahlen zu rechnen. 1918 forderte die „Spanische Grippe“ beispielsweise 20 bis 40 Millionen Tote weltweit. Für Unternehmen relevant ist insbesondere eine hohe Rate von Arbeitnehmeraus-fällen.Zum einen, weil sie selbst erkranken, aber auch, weil sie Angehörige zu Hausepfl egen müssen oder weil die Infrastruktur für den Arbeitsweg nicht aufrechterhal-ten werden kann. Experten rechnen damit, dass im Fall einer Pandemie rund 30 % der Arbeitnehmer ausfallen, in Spitzenzeiten können Werte von 50 bis 60 % er-reicht werden. Aber auch durch den Ausfall von Zulieferbetrieben können Prozesse erlahmen. Weitere Auswirkungen können durch eine eingeschränkte Nutzbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu spüren sein, sogar ein Börsenschluss wäre nicht aus-zuschließen. Auch eine Veränderung der Nachfrage nach bestimmten Produkten oder Dienstleistungen ist zu erwarten. Pandemieplanung in Deutschland
Die Vorbereitung auf eine Infl uenzapandemie ist eine weltweite Aufgabe, die Welt-gesundheitsorganisation (WHO) ist das zentrale Organ. In Deutschland haben Bund und Länder, basierend auf den Empfehlungen der WHO, einen nationalen Infl uenza-pandemieplan erstellt, der auf der Homepage des Robert Koch-Instituts (www.rki.de)veröffentlicht ist. Die einzelnen Bundesländer entwickeln wiederum auf der Grundla-ge des nationalen Pandemieplans eigene Rahmenpläne, denn der Schutz vor Katastro- phen und Seuchen fällt in Deutschland in die Kompetenz der Bundesländer. Oberstes Ziel der Pandemieplanung ist, Erkrankungs- und Sterblichkeitsrate so ge-ring wie möglich zu halten. Daneben gilt es, das „normale“ Leben so weit wie möglich aufrechtzuerhalten und wirtschaftliche Schäden zu minimieren. Diese Aufgabe kann nicht vollständig von öffentlichen Behörden übernommen werden. Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) appelliert daher in einem einstimmigen Beschluss an Unternehmer und Institutionen, selbst Vorbereitungen zu treffen:„ . Die GMK appelliert an alle verantwortlichen Institutionen und Ebenen, . sich mit der Möglichkeit einer Pandemie auseinanderzusetzen und eigene Vorbereitungenin Abstimmung mit den Gesundheitsbehörden zu treffen .“Zu den Zielen der behördlichen Maßnahmen im Fall einer Pandemie gehöreninsbesondere die Versorgung der Erkrankten und der Schutz von Gesunden. Aus-wirkungen auf privatwirtschaftliche Unternehmen werden dabei nicht gesondert berücksichtigt.
Die Übertragung der Infl uenzaviren erfolgt in der Regel durch Tröpfcheninfektion. Im Fall einer Pandemie müssen folgende allgemeinen Hygieneregeln von der Bevöl-kerung strikt beachtet werden [4]: • Vermeiden von Händegeben, Anhusten, Anniesen • Vermeiden von Berührungen von Augen, Nase oder Mund • Nutzung und sichere Entsorgung von Einmaltaschentüchern (im Hausmüll) • Regelmäßige intensive Raumbelüftung • Gründliches Händewaschen nach Personenkontakten, der Benutzung von Sani- täreinrichtungen und vor der Nahrungsaufnahme • Räumliche Trennung von an Infl uenza erkrankten Personen von Säuglingen, Kleinkindern und Personen mit chronischen Erkrankungen • Empfehlung an fi eberhaft Erkrankte, zu Hause zu bleiben, um weitere Anste- • Vermeidung von engen Kontakten zu möglicherweise erkrankten Personen • Verzicht auf den Besuch von Theatern, Kinos, Diskotheken, Märkten, Kaufhäu- Ein Verbot von Großveranstaltungen sowie das Schließen von Schulen und Arbeits-plätzen durch die Regierung sind wahrscheinlich.
Die Wirksamkeit von Mund-Nasen-Schutz zur Eindämmung einer Pandemie ist nicht ausreichend belegt. Eine Empfehlung oder gar eine (zentrale) Beschaffung und La-gerung von Masken ist daher für die allgemeine Bevölkerung nicht vorgesehen [4]. Bei unmittelbarem Kontakt mit Patienten sind für das betreuende Personal Schutz-kittel, Schutzbrille, Einmalhandschuhe und ein geeigneter Nasen-Mundschutz vor-geschrieben [3].
Der jeweils aktuelle Impfstoff gegen die saisonale Grippe schützt nicht vor einem möglichen Pandemievirus. Aber eine hohe Durchimpfungsrate reduziert das Risiko der Entstehung neuer gefährlicher Subtypen, die zum Beispiel durch Doppelinfekti-on entstehen können. Ausdrücklich sollte die Impfung allen Beschäftigten empfoh-len werden, die nach Asien reisen [4]. Eine hohe Durchimpfungsrate führt zur Steigerung der Produktionskapazitätenfür Grippeimpfstoffe, was im Fall einer Pandemie eine schnellere Versorgung der Bevölkerung nach Entwicklung eines wirksamen Impfstoffs bedeutet. Bis ein Impf-stoff gegen ein Pandemievirus zur Verfügung steht, wird es nach Identifi kation des Erregers mindestens drei bis sechs Monate dauern.
Insbesondere während der ersten Welle einer Infl uenzapandemie haben antivirale Arzneimittel eine extrem hohe Bedeutung. Für die Therapie stehen zwei Substanzklassen zur Verfügung: Amantadin und Neuraminidasehemmer. Amantadin hemmt das virale Membranprotein und damit das Eindringen des Virus in den Zellkern. Allerdings ist Amantadin nur gegen Infl uenza-A-Viren wirksam und bei therapeutischer Anwendung entstehen sehr rasch resistente Viren. Außerdem sind neurologische Nebenwirkungen (Schlafl osigkeit, Nervosität) relativ häufi g. Die Neuraminidase-Hemmer Oseltamivir (Tamifl u®) und Zanamivir (Relenza®)blockieren die Aktivität der viralen Neuraminidase und damit die Freisetzung neu gebildeter Viren. Sie wirken sowohl gegen Infl uenza-A- als auch Infl uenza-B-Viren, Resistenzbildungen treten wesentlich seltener auf als bei Amantadin. Therapeutisch eingesetzt, reduzieren Neuraminidasehemmer die Letalität sowie die Dauer der Erkrankung um etwa 1 bis 2 Tage. Außerdem wird das Risiko für Kompli-kationen in Form von bakteriellen Zusatzinfektionen und damit die Notwendigkeit einer Antibiotikatherapie reduziert, auch die Hospitalisierungsrate kann gesenkt werden. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist, dass die Behandlung innerhalb von 48 Stunden nach Auftreten der Symptome begonnen wird.
Beide Substanzen sind außerdem zur Prophylaxe der Infl uenza zugelassen und in-diziert bei Personen, die Kontakt mit einem klinisch diagnostizierten Infl uenzafall hatten.
Zanamivir wird als Pulver inhaliert und kann bei Kindern ab 5 Jahren eingesetzt werden. Oseltamivir wird oral eingenommen und ist zugelassen bei Kindern ab dem 1. Lebensjahr. Um im Ernstfall bestimmte Risikogruppen der Bevölkerung sowie die Mitarbeiter des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Ordnung therapeutisch behandeln zu können, haben sich die Bundesländer auf der Basis der Empfehlungen der WHO und des nationalen Infl uenzapandemieplans mit antiviralen Arzneimitteln (Neuraminidasehemmern) bevorratet. Die Menge der bevorrateten Arzneimittel un-terscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Der aktuelle Pandemieplan in Deutschland empfi ehlt, mindestens eine Therapie sicherzustellen für Risikogruppen (z. B. alte Menschen, Personen mit chronischen Erkrankungen), medizinisches Personal sowie essenzielles Personal/Einsatzkräfte(z. B. Mitarbeiter von Polizei, Feuerwehr, Wasser- oder Energieversorgung). Je nachBundesland wurden in Deutschland antivirale Arzneimittel für 7 bis 30 % derBevölkerung bei den Herstellern geordert. Sinnvoll ist eine Bevorratung mit einem Mix der zur Verfügung stehenden Neura-minidasehemmer, weil so im Fall von Resistenzentstehung gegenüber demeinen Neuraminidasehemmer der andere eingesetzt werden kann. In Deutschland wurde je nach Bundesland ein Vorrat für beide Neuraminidasehemmer angelegt.
In Großbritannien, wo bisher nur eine Bevorratung mit Oseltamivir erfolgt ist,empfi ehlt die „Royal Society“ in einem wissenschaftlichen Report dringend zusätz-lich eine ausreichende Bevorratung mit Zanamivir [8].
Die Apothekerschaft stellt die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln in Selbstverwaltung sicher. Grundsätzlich soll auch im Pandemiefall das bestehende und bewährte System der fl ächendeckenden Versorgung der Patienten mit Arznei-mitteln in Apotheken genutzt werden. Auch die von den Ländern bevorrateten Neuraminidasehemmer werden über den pharmazeutischen Großhandel und die Apotheken verteilt. Neben den Fertigarznei-mitteln Relenza® und Tamifl u® wurde auch der Wirkstoff Oseltamivir bevorratet, der im Pandemiefall durch öffentliche Apotheken und Krankenhausapotheken zu oral applizierbaren Lösungen verarbeitet werden soll [9]. Im Neuen Rezeptur-Formularium (NRF) existiert eine Herstellungsvorschrift dazu [13]. Die Abgabe der antiviralen Arzneimittel durch den Großhandel an die Apotheken erfolgt kontrolliert, das heißt nach Kontingenten und möglicherweise auch gebiets-weise nach Postleitzahlen. Die Festlegung der Kontingente pro Apotheke und der Gebiete, die bevorzugt beliefert werden sollen, erfolgt tagesaktuell aufgrund der Sachlage sowie unter Berücksichtigung eines Kundenverteilschlüssels des Groß-handels [4]. Die Landesapothekerkammern appellieren an die Apotheker, dass diese ihre Apo-theke und die Mitarbeiter auf den Pandemiefall vorbereiten, und bieten ständig aktualisierte Informationen dazu an [13].
Zur Bewältigung eines massenhaften Aufkommens von Erkrankten können imPandemiefall außerdem folgende organisatorische Maßnahmen für Apotheken notwendig werden [4]: • Ausweitung der Öffnungszeiten der Apotheken • Ausweitung des durchgehenden Apothekennotfall- und bereitschaftsdiensts • Möglichkeit der Zulieferung von Arzneimitteln zur häuslichen Versorgung Erkrankter, die eine Apotheke nicht aufsuchen können Mit der 14. AMG-Novelle wurden außerdem für den Pandemiefall gesetzliche Aus-nahmeregelungen für den Verkehr mit antiviralen Arzneimitteln erlassen, sodass die Versorgung lege artis erfolgen kann [10] (siehe Kasten).
Vorbereitende Maßnahmen für den Pandemiefallin der Apotheke [13] • Schutzkleidungsbedarf ermitteln und anschaffen: Der nationale Pandemieplan schreibt für Personen, die direkten Kontakt mit Infi zierten haben, Schutzkit-tel, Schutzbrille, Einmalhandschuhe und Nasen-Mund-Schutz (in der Apotheke Klasse FFP ) vor. • Umgang mit der Schutzkleidung im Betrieb festlegen und üben • Ggf. antivirale Medikamente für die Mitarbeiter bevorraten • Mitarbeiterinformation zu geplanten Maßnahmen • Hygieneplan festlegen (z. B. Umgang und Entsorgung der Schutzkleidung planen) • Bestimmung geeigneter Desinfektionsmittel gegen Viren gemäß offi zieller Liste des Robert-Koch-Instituts für Flächen- und Händedesinfektion • Anschaffung eines Desinfektionsmittelvorrats Deckung eines Mehrbedarfs an Arzneimitteln undGebrauchsmitteln • Präparate und Menge festlegen (z. B. Antipyretika, Antitussiva, Antibiotika, • Bestellplan und Zeitpunkt vorbereiten • Informationen zu der geplanten Verteilung der antiviralen Arzneimittel einholen • Ggf. Gebrauchsmittel zur Herstellung von Oseltamivirlösungen: 50-ml-Braun- glasfl aschen, 10-ml-Einmalspritzen zur Entnahme der Lösung, selbstklebende Etiketten (Vordrucke bietet beispielsweise die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg), Gummibänder oder Plastikbeutel zur Fixierung der Spritze an der Flasche, Natriumbenzoat als Konservierungsmittel, ausreichend gereinigtes Wasser als Lösungsmittel, Geräte und Prüfmittel laut Herstellungsvorschrift Gesetzliche Ausnahmeregelungen für den Verkehr mitantiviralen Arzneimitteln im Pandemiefall [10] • Einfügung von § 25a ApBetrO (Apothekenbetriebsordnung): Ausnahme von der Prüfung der Ausgangsstoffe auf Identität; Voraussetzung ist, dass die Qua-lität des Ausgangsstoffs durch ein Prüfzertifi kat nach § 6 Abs. 3 ApBetrO nach-gewiesen, das Behältnis so verschlossen ist, dass ein zwischenzeitliches Öffnen des Behältnisses ersichtlich ist und weder das Behältnis noch der Verschluss beschädigt sind. • Änderung § 21 Abs. 1 AMG (Arzneimittelgesetz): Ausnahme von der Zulas- sungspfl icht bei Überschreitung der 100er-Regelung; Abgabe von Rezepturarz-neimitteln an andere Apotheken, wenn Arzneimittel hergestellt werden, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, die antivirale oder antibakteriel-le Wirksamkeit haben und zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit bestimmt sind, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung spezifi scher Arzneimittel erforder-lich macht. Die Wirkstoffe müssen von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen für diese Zwecke bevorratet worden sein. Die Herstellung muss in einer Apotheke erfolgen, allerdings darf diese Apotheke die entsprechenden Zubereitungen auch an andere Apotheken abgeben. • Änderung § 11 Abs. 4 ApoG (Apothekengesetz): Ärzte und Apotheken dürfen im Pandemiefall Absprachen treffen, um Patienten an diejenigen Apotheken zu verweisen, die ausreichend mit den entsprechenden Arzneimitteln bevorratet sind. Apotheken und Krankenhausapotheken dürfen im Pandemiefall die not-wendigen Arzneimittel an andere Apotheken liefern. Krankenhausapotheken dürfen diese auch an ambulant behandelte Patienten abgeben. Umgekehrt dürfen Apotheken auch Krankenhäuser mit entsprechenden Arzneimitteln versorgen, ohne dass zwischen den beiden Parteien ein Versorgungsvertraggeschlossen ist.
• Änderung § 47 Abs. 1 AMG: Pharmazeutische Unternehmer und Großhänd- ler dürfen Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist, außer an Apotheken auch an Krankenhäuser, Gesundheitsämter und Ärzte abgeben, soweit diese zur Abwendung einer Seuchen- oder Lebensgefahr erforderlich sind.
Pandemieplanung in Unternehmen
Die Gesundheitsministerkonferenz appelliert an private Unternehmen und Institu-tionen, ergänzende Vorsorge zu betreiben. Zuständig für Betriebe und Unterneh-men zur Erarbeitung eigener Pandemiepläne sind das Gesundheitsamt, das Amt für Arbeitsschutz und die oberste Landesgesundheitsbehörde. Es ist empfehlenswert, frühzeitig mit diesen Institutionen zusammenzuarbeiten. Austausch und Abstim-mung mit Branchenverbänden, zum Beispiel der Industrie- und Handelskammer (IHK), sind wichtig für eine koordinierte Planung und Erreichung eines gemein-samen „Best Practices“.
Der erste Schritt einer individuellen Pandemieplanung ist die Klärung der Zustän-digkeiten, zum Beispiel durch Gründung eines interdisziplinären Teams. Dabei sind bereits einige grundsätzliche Überlegungen anzustellen, zum Beispiel [11]: • Soll ein eigener Pandemiestab eingerichtet oder ein bestehender Krisenstab • Welche Kompetenzen hat der Pandemie- oder Krisenstab? Welche Räumlich- • Welche Personen/Abteilungen sollen sich am Pandemiemanagement beteiligen (z. B. Rechts-, Personalabteilung, Finanzen, Werkarzt/Arbeitsmedizin, Information Technology [IT], Liegenschaft, Kommunikation) und in welcher Phase (interpande-mische Phase, pandemische Warnphase, pandemische Phase, postpandemische Phase) • Ist eine Konzern- oder Standortlösung sinnvoll? So können bei Großkonzernen mit mehreren Standorten einerseits Konzernlösungen, die für alle Standorte bin-dend sind, sinnvoll sein, aber auch spezielle standortbezogene Lösungen mit Kon-zernrahmenempfehlungen können eine geeignete Alternative darstellen. • Mit welchen externen Institutionen/Personen wird zusammengearbeitet? Identifi kation kritischer Personen und Strukturen Um für den Pandemiefall vorzusorgen, müssen mögliche kritische Faktoren und Ressourcen identifi ziert werden, zum Beispiel: • Personen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig sind • Funktionen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig sind • Dienstleistungsunternehmen, auf die der eigene Betrieb angewiesen ist • Auswirkung einer Pandemie auf die Nachfrage nach den eigenen Produkten/ • Auswirkung möglicher Reisebeschränkungen • Möglichkeit eines Imagegewinns oder Imageschadens durch gutes oder schlechtes • Verträge oder Versicherungen, die zum Beispiel bei Betriebsausfall, Haftung ge- genüber Kunden, Zusatzkosten für Mitarbeiter greifen können Verschiedene Szenarien, welche Prozesse und Abläufe von einer möglichen Pandemiein welchem Ausmaß beeinträchtigt werden, müssen während der Pandemie-planung gezeichnet und entsprechende Geschäftsfortführungspläne für veränderte Prozesse und Abläufe entwickelt werden.
Wichtig ist auch ein defi nierter Prozess oder Kommunikationsweg zur Über-wachung des Funktionierens kritischer Prozesse und des Krankenstands bei Schlüssel-personen sowie insgesamt. Geschlossene Liegenschaften müssen möglicherweise vor Vandalismus undDiebstahl geschützt werden.
Bevorratung mit antiviralen Arzneimitteln Während der ersten Wellen einer Pandemie wird kein wirksamer Impfstoff zurVerfügung stehen, weil die Entwicklung dieses Impfstoffs erst nach Identifi kation des Erregers beginnen kann und dann einige Zeit beansprucht. Die einzige Möglichkeit, sich vor den Viren zu schützen, bieten antivirale Arzneimittel, die zur Therapie, aber auch zur Prophylaxe eingesetzt werden können. Der Vorrat der Bundesländer in Deutschland reicht im Pandemiefall nicht für die ganze Bevölkerung, außerdem ist nur ein Vorrat zur Therapie, nicht aber zurProphylaxe eingerichtet. Private Unternehmen sollten daher über eine eigeneBevorratung mit antiviralen Arzneimitteln nachdenken. Die Rechtsgrundlage ist im Arzneimittelgesetz (AMG) gegeben (AMG § 47 Abs. 1 Nr. 5 und § 48 Abs. 2) und gilt für bestimmte Unternehmen unter engen Voraussetzungen.
Eine Bevorratung erfolgt in Absprache mit dem Gesundheitsamt vor Ort und den Ländern. Unter anderem muss geklärt werden, ob möglicherweise einzelne Arbeits-funktionen eines Unternehmens bereits vom Land als essenziell angesehen werden und daher in der Bevorratung mit antiviralen Arzneimitteln berücksichtigt sind. Entscheidet sich ein Unternehmen für die eigene Bevorratung, schließt sich die Fragean, ob ein Vorrat für alle Mitarbeiter oder eine spezielle Auswahl von Mitarbeitern erforderlich ist und wie die Verteilung im Bedarfsfall konkret ausgestaltet wird. Zu überlegen gilt es auch, ob Neuraminidasehemmer nur zur Therapie oder auch zur Prophylaxe zur Verfügung stehen sollen. Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen als eigene Bevorra-tungsstelle für antivirale Arzneimittel benannt werden und Verträge mit den infrage kommenden pharmazeutischen Herstellern abschließen. Voraussetzungen für eine Bevorratungsstelle sind: • Der Vorrat darf nur für den Eigenbedarf des Unternehmens bestimmt sein.
• Die Bevorratungsstelle muss unter der fachlichen Leitung eines Apothekers stehen, wobei ein entsprechender Vertrag mit einem externen Apothekergeschlossen werden kann.
• Geeignete Räumlichkeiten zur Lagerung der Arzneimittel müssen zur Verfügung stehen (geeignete Temperatur, kein Zutritt für Unbefugte).
Tabelle 1 fasst die Schlüsselfragen zusammen, die in einem Unternehmen zum The-ma Bevorratung mit Neuraminidasehemmern geklärt werden müssen.
Wer soll im Bedarfsfall – Alle essenziellen Mitarbeiter? (Defi nition?)antivirale Arzneimittel – Alle Mitarbeiter plus ausgewählte externe Mitarbeiter?erhalten? – Ehe- oder Lebenspartner der Mitarbeiter?– Weitere Angehörige, die im selben Haushalt leben? – Bevorratung soll ausreichend sein für bis zu zwei – Bevorratung soll auch für eine Prophylaxe über 6 Wochen ausreichend sein, beispielsweise für – Sollen regionale Vorräte unterstützt werden, falls diese nicht ausreichen oder aus irgendeinem Grund nicht einsetzbar sind? – Soll ein oder sollen mehrere Lager eingerichtet werden? – Wie sollen die Lager regional verteilt werden? – Wie kann Diebstahl oder auch Inbesitznahme durch die Regierung und Missbrauch vorgebeugt werden? – Wer übernimmt die Verteilung der Arzneimittel zu ausgewählten Lagerungsstätten mit gesichertem Zugang? – Erfolgt die Betreuung der klimatisierten gesicherten Lagerungsstätten durch die eigene Firma oder einen externen Anbieter? – Welche Personen erhalten zu Beginn von WHO-Phase 4, 5 oder 6 ein antivirales Arzneimittel? – Nach Ausrufen der Pandemie (Phase 6) oder auch während einer Grippeerkrankung in den Phasen 4 – Wann soll gegebenenfalls (bei essenziellen Mitarbei- tern) auch eine Prophylaxe durchgeführt werden? – Wie und wann erhalten die Mitarbeiter/Patienten Informationen zur korrekten Anwendung des Arznei-mittels? Tab. 1. Schlüsselfragen für Unternehmen zur Bevorratung mit Neuraminidasehemmern [7] Nichtmedikamentöse Maßnahmen zur Eindämmung der Infl uenza In der Frühphase der Pandemie hat die Quarantäne infi zierter Personen eine hohe Bedeutung. In privatwirtschaftlichen Unternehmen sollte bei der Pandemieplanung ebenfalls eruiert werden, ab wann Gebäude, Niederlassungen oder andere Ein-richtungen (z. B. Kantine) geschlossen oder evakuiert werden sollen. EssenzielleMitarbeiter oder Funktionen können möglicherweise zum Schutz vor Ansteckung isoliert werden. Für essenzielle Mitarbeiter kommt auch die Einrichtung von Heim-arbeitsplätzen infrage, essenzielle Funktionen können möglicherweise doppeltbesetzt werden. Auch die beschriebenen infektionshygienischen Maßnahmen wie kein Händegebenbeim Gruß und gute persönliche Hygiene (Schnäuzen in Einmaltaschentücher,Händewaschen) sind von großer Bedeutung. Diese sollten im Rahmen der Pande-mieplanung geschult und es sollte eine ausreichende Versorgung mit Desinfektions- mitteln, Einwegtüchern und Abfallbehältern sichergestellt werden.
Wichtig sind auch Regelungen, wann ein Mitarbeiter dem Betrieb fernbleiben muss oder wann er dem Betrieb fernbleiben darf. Sie sollten mit Betriebsrat, Personal-abteilung, arbeitsmedizinischem Dienst und Rechtsabteilung abgestimmt werden. Die Kommunikation mit den Führungskräften und Mitarbeitern über die Pandemie-pläne eines Unternehmens sollte im Voraus und in Abstimmung mit den Betriebsrä-ten erfolgen. Alle vorhandenen Kanäle können genutzt werden, insbesondere das Intranet (wenn vorhanden) sowie die zentrale und dezentrale Information über die Führungsebenen. Für den Pandemiefall selbst, sollten Pläne erarbeitet werden, wie und über welche Kanäle kommuniziert wird. Neben der Kommunikation im eigenen Unternehmen sollten Kommunikationspläne für externe Kontakte erstellt werden, insbesondere mit: Eine Aufstellung der wichtigsten Kontakte ist der erste Schritt für die Kommunika-tionsplanung im Krisenfall. Auch private Telefonnummern sollten zur Kommunika-tion im Notfall bekannt sein. Eine spezielle Pandemie-Kommunikationsplattform (Hotline, Intranet) für aktuelle Informationen, Notfallanweisungen und Fragen kann für ein Unternehmen sinnvoll sein. Rechtlich sind insbesondere zwei Aspekte von Bedeutung: das Leistungsverwei-gerungsrecht des Arbeitnehmers und die Pfl icht zur Lohnfortzahlung des Arbeitgebersim Fall einer Betriebseinstellung [5]. Ein grundsätzliches Leistungsverweigerungsrecht im Fall einer Pandemie steht den Arbeitnehmern in Deutschland nicht zu. Unbezahlter Urlaub kann auf Wunsch des Arbeitnehmers gewährt werden. Auch bei Entsendung in Gebiete, in denen bei-spielsweise die Vogelgrippe auftritt, steht dem Arbeitnehmer kein Verweigerungs-recht zu, solange keine Warnung des Auswärtigen Amts für eine Region vorliegt. Derzeit liegt für keine Region eine Warnung aufgrund von Grippeviren vor [5]. Kommt es zur massenweisen Erkrankung der Arbeitnehmer, sodass der Betrieb nicht mehr aufrechterhalten werden kann, ist der Arbeitgeber weiterhin zur Ent-geltzahlung verpfl ichtet, sofern die Mitarbeiter arbeitswillig und -fähig sind.
Folgende Mittel stehen zur Eindämmung der Kosten zur Verfügung: • In Abstimmung mit dem Betriebsrat kann Kurzarbeit angeordnet werden (BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3), um durch Senkung der Lohnkosten den Betrieb vorübergehend wirtschaftlich zu entlasten.
• In Notfällen können den Mitarbeitern auch Aufgaben zugewiesen werden, die vertraglich nicht geschuldet sind, möglicherweise kann auch Heimarbeit oder Schichtbetrieb vereinbart werden. • Bei Verdacht auf Erkrankung kann der Arbeitgeber Mitarbeiter von der Arbeits- leistung freistellen, ohne dass in diesem Fall der Beschäftigungsanspruchentgegensteht.
Da das Thema „Vogelgrippepandemie“ seit Langem diskutiert wird, ist es möglich, dass es dem Arbeitgeber auferlegt ist, solche Fragen im Vorfeld zu klären. Dies kann beispielsweise durch den Abschluss einer Rahmenbetriebsvereinbarung für den Pandemiefall erfolgen [5].
Kooperation mit ApothekernDer Apotheker kann zum Thema Pandemieplanung in privatwirtschaftlichenUnternehmen zunächst eine beratende Funktion übernehmen. Bei der konkreten Ausgestaltung der Bevorratung mit antiviralen Arzneimitteln kann er insbesondere zu logistischen und pharmazeutischen Fragen Auskunft geben und die Leitung der Lagerstätte übernehmen. Im Pandemiefall ist er möglicherweise für die Verteilung der antiviralen Substanzen mitverantwortlich. Status quo der Pandemieplanung
Zum Stand ihrer Pandemieplanung wurden weltweit (mit Ausnahme des MittlerenOstens) 553 privatwirtschaftliche Unternehmen verschiedener Größe (Umsatz von weniger als 100 Mio. bis mehr als 10 Mrd. US-Dollar) aus unterschiedlichsten Branchenbefragt [12]. Die Umfrageergebnisse zeigen, dass dringender Handlungsbedarf besteht. Die Mehrheit (ca. 70 %) der befragten Unternehmen beschäftigt sich zwar mit dem Thema Pandemieplanung, ausgearbeitete Pläne können aber nur die wenigsten vorweisen. Bei großen Unternehmen, mit mehr als 10 Mrd. US-Dollar Jahresumsatz, haben immerhin 26 % fertige Pläne, rund 67 % befi nden sich in der Planungs-phase. Nur 7 % dieser umsatzstarken Unternehmen betreiben derzeit keine Pandemie-planung. Bei Unternehmen mit weniger als 100 Mio. US-Dollar Jahresumsatz sieht es deutlich schlechter aus: Rund zwei Drittel geben an, keinerlei Pandemieplanung zu betreiben, bei den übrigen Unternehmen sind zumindest Pläne in Arbeit [12]. Schwerpunkte der Planungen betreffen den Schutz der Arbeitnehmer und die Auf-rechterhaltung des Geschäftsbetriebs. Nur etwa 10 % der Unternehmen bevor-raten sich bereits mit antiviralen Arzneimitteln, weitere 14 % streben derzeit eine Bevorratung an [12]. Experten diskutieren derzeit nicht das „Ob“ einer Grippepandemie, sondern das „Wann“ und das Ausmaß. Die Planungen für den Katastrophenfall auf verschie-denen Ebenen können dazu beitragen, den Schaden einzudämmen – den privat-wirtschaftlichen Unternehmen kommt hier eine enorme Verantwortung zu. Apotheker können durch fachliche Beratung und durch logistische Unterstützung,insbesondere bei der Bevorratung mit antiviralen Arzneimitteln, helfen, diesePlanungslücke zu verkleinern. Der richtige Zeitpunkt, um ein tragfähiges Krisenmanagement für den Pandemiefall zu etablieren, liegt jetzt in der interpandemischen und in der Warnphase.
Literatur
1. Informationen der Weltgesundheitsorganisation für Europa. www.euro.who.int 2. Robert Koch-Institut. RKI-Ratgeber Infektionskrankheiten – Merkblätter für Ärzte: Infl uenza 3. Informationen des Robert Koch-Instituts zur Pandemieplanung. www.rki.de 4. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. Bayerischer Infl uenzapandemie- 5. Albrod M. Betriebsärztliche Aufgaben im Kontext einer Infl uenzapandemie. Ergo Med 6. Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände. Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie. 7. GlaxoSmithKline. Employee health pandemic prepardness plan – template of components and 8. The Royal Society & The Academy of Medical Sciences. Pandemic infl uenza: science to policy, 9. Bundesvereinigung Deutscher Apotheker Verbände. Einbindung der Apotheker in die Pandemie- 10. Bundesvereinigung Deutscher Apotheker Verbände. Infl uenzapandemie – Risiko, Maßnahmen, Strategien: antivirale Arzneimittel. www.abda.de.
11. Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. Workshop „Pandemieplanung in Unter- 12. Kao A, Vidal DJ. Are businesses doing enough to prepare for a pandemic? The conference board 13. Infl uenzapandemieplan Baden-Württemberg: Aufgaben der Apotheken. www.lak-bw.de RelenzaTM Diskhaler (verschreibungspfl ichtig)
Wirkstoff:
Zanamivir. Qualitative und quantitative Zusammensetzung: Jedes einzeln dosierte Pulver zur
Inhalation (eine Blisterkammer) enthält 5 mg Zanamivir. Jede freigegebene Einzeldosis zur Inhalation (die Menge Pulver,
die aus dem Mundstück des Diskhalers freigegeben wird) enthält 4,0 mg Zanamivir. Hilfsstoffe: Laktosemonohydrat.
Anwendungsgebiete: Relenza ist indiziert zur Behandlung der Infl uenza A und B bei Erwachsenen und Kindern
(ab 5 Jahren) mit typischen Infl uenzasymptomen, wenn Infl uenza in der Bevölkerung auftritt. Relenza ist indiziert zur Post-
expositionsprophylaxe der Infl uenza A und B bei Erwachsenen und Kindern (ab 5 Jahren) nach Kontakt mit einem klinisch
diagnostizierten Infl uenzafall innerhalb desselben Haushalts. In Ausnahmefällen (z. B. im Fall einer Nichtübereinstimmung
zwischen zirkulierenden und den Impfstoffvirusstämmen und einer pandemischen Situation) kann eine saisonale Prophylaxe
der Infl uenza A und B mit Relenza erwogen werden, wenn Infl uenza in der Bevölkerung auftritt. Gegenanzeigen:
Überempfi ndlichkeit gegen einen der Bestandteile. Nebenwirkungen: Es gab in seltenen Fällen Berichte über Patienten
mit einer Vorgeschichte einer Atemwegserkrankung (Asthma bronchiale, COPD) und in sehr seltenen Fällen Berichte von
Patienten ohne Vorgeschichte einer Atemwegserkrankung, die nach der Anwendung von Zanamivir einen akuten Bron-
chospasmus und/ oder eine Verminderung der Lungenfunktion entwickelten. Im Folgenden sind die unerwünschten Wir-
kungen gelistet, die zumindest möglicherweise mit der Behandlung in Zusammenhang gebracht werden können, eingeteilt
nach Organsystemen und absoluter Häufi gkeit. Die Häufi gkeit eines Auftretens einer Nebenwirkung ist festgelegt mit sehr
häufi g (>1/10), häufi g (>1/100, <1/10), gelegentlich (>1/1000 < 1/100), selten (>1/10000 < 1/1000), sehr
selten (>1/10000). Erkrankungen des Immunsystems: sehr selten: allergische Reaktionen, einschließlich faszialem und
oropharyngealem Ödem. Erkrankungen der Atemwege, des Brustraums und Mediastinums: sehr selten: Bronchospasmus,
Dyspnoe, Engegefühl oder Konstriktion im Rachenbereich. Erkrankungen der Haut und des Unterhautzellgewebes: sehr
selten: Hautausschlag, Urtikaria.
Weitere Angaben: siehe Gebrauchs- bzw. Fachinformation. Verschreibungspfl ichtig. GlaxoSmithKline GmbH & Co.,
23843 Bad Oldesloe. Stand: Dezember 2006.

Source: http://www.actimed.de/files/PDF/Relenza_Sonderdruck_Apo_Version_07-04-04_.pdf

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